Einwilligungsfähigkeit in § 306 I StGB
Überblick
Im Rahmen des § 306 I StGB ist fraglich, ob die Möglichkeit der Einwilligung besteht. Voraussetzung einer Einwilligung ist zunächst das Vorliegen eines disponiblen Rechtsguts.1 Disponibel sind nur höchstpersönliche, also Individualrechtsgüter wie z.B. das Eigentum.2 Die Möglichkeit einer rechtfertigenden Einwilligung setzt also die Erfüllung eines Tatbestandes voraus, der eine individuelle Schutzrichtung hat.3 Rechtsgüter der Allgemeinheit, also Tatbestände, die solche schützen, sind nicht einwilligungsfähig.4 Ob iRd. § 306 I StGB die Möglichkeit der Einwilligung besteht, hängt somit davon ab, welche Art von Delikt § 306 StGB darstellt und welches Rechtsgut geschützt wird. Dies ist umstritten5 und wird im Folgenden erörtert.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht
Einer Ansicht nach handelt es sich bei § 306 StGB um ein qualifiziertes Sachbeschädigungsdelikt, da der Tatbestand ebenso ein fremdes Objekt voraussetzt.6 Da § 306 StGB als Eigentumsdelikt anzusehen ist7 und insofern den Schutz fremden Eigentums bezweckt,8 liegt mit dem Eigentum ein disponibles Rechtsgut vor, sodass eine Einwilligung des Eigentümers in § 306 I StGB möglich ist.9
2. Ansicht
Einer anderen Ansicht nach handelt es sich bei § 306 StGB um ein Kombinationsdelikt aus Eigentums- und Gemeingefährlichkeitsdelikt.10 Da § 306 StGB – zumindest auch – als Eigentumsdelikt anzusehen ist, liegt mit dem Eigentum ein disponibles Rechtsgut vor, sodass eine Einwilligung des Eigentümers in § 306 I StGB möglich ist.
3. Fazit
Die Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis – sodass sich hier nicht auswirkt, welche Art von Delikt § 306 StGB darstellt – eine Einwilligung in § 306 I StGB ist in jedem Fall – aufgrund des disponiblen Rechtsguts Eigentum – möglich. Sofern eine Einwilligung des Eigentümers über das Tatobjekt vorliegt, hat diese rechtfertigende Wirkung.12
- 1. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 9.
- 2. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 9.
- 3. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 9.
- 4. Rengier, StrafR AT, § 23 Rn. 9.
- 5. Vgl. Radtke, in: Müko-StGB § 306 Rn. 5 ff.
- 6. Rengier, StrafR BT II, § 40 Rn. 6.
- 7. Rengier, StrafR BT II, § 40 Rn. 7.
- 8. Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB § 306 Rn. 1.
- 9. Rengier, StrafR BT II, § 40 Rn. 7.
- 10. BGHSt 63, 111, 113.
- 11. Radtke, in: Müko-StGB § 306 Rn. 61.
- 12. Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB § 306 Rn. 21.
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