Gibt es eine Gleichheit im Unrecht?

Überblick

Eine immer wieder gern genommene Frage ist die, ob es eine Gleichheit im Unrecht geben kann. Einen Anspruch auf Fehlerwiederholung der Verwaltung und damit auch einen Ausschluss der Gleichheit im Unrecht, sieht eine Meinung als richtig an. Ihr hält eine Gegenmeinung entgegen, dass ein Anspruch auf die Gleichheit im Unrecht je nach Einzelfall sehr wohl bestehen kann.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Ablehnende Meinung1

Nach dieser Meinung kann es keine Gleichheit im Unrecht geben, es gibt keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung gegen die Verwaltung.

Argumente für diese Ansicht

Art. 20 III GG

Die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus Art. 20 III GG widerspricht einer Gleichheit im Unrecht. Würde es einen Gleichbehandlungsanspruch im Unrecht geben, wäre für die Verwaltung die Rückkehr zur Gesetzmäßigkeit erschwert oder gar unmöglich gemacht. Denn die Verwaltung wäre dann dazu verpflichtet ihr gesetzwidriges Handeln zu wiederholen.

Art. 3 I GG

Der Wortlaut des Art. 3 I GG beinhaltet eine Gleichheit vor dem Gesetz. Würde dies auch eine Gleichheit im Unrecht umfassen, müsste es jedoch „entgegen dem Gesetz“ lauten. Denn nichts anderes wäre eine Gleichheit im Unrecht.

Art. 97 I GG

Der Richter ist gem. Art. 97 I GG an das Gesetz gebunden. Gäbe es eine Gleichheit im Unrecht, wäre der Richter jedoch an das tatsächliche Handeln der Verwaltung gebunden. Dies würde aber einen Verstoß gegen Art. 97 I GG darstellen.

2. Ansicht - Differenzierende Meinung2

Nach dieser Meinung gibt es zwar grundsätzlich keinen generellen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht, jedoch kann im Einzelfall ein solcher Anspruch bestehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall wenn ein überwiegend schutzwürdiges Vertrauen bestünde, welches das gesetzwidrige Handeln der Verwaltung gebietet oder die Versagung einer Gleichbehandlung im Unrecht einen unerträglichen Wettbewerbsnachteil beinhalte.

Argumente für diese Ansicht

Nachteilsausgleich

Grundsätzlich ist die Verwaltung auch ein Garant für die Rechtsanwendungsgleichheit. Die Gesetzesbindung der Verwaltung versagt jedoch, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendungsgleichheit immer zu Lasten desjenigen ausgeht, in dessen Fall gesetzmäßig gehandelt wird. Es muss also möglich sein im Sinne eines Nachteilsausgleichs eine Gleichheit im Unrecht in Einzelfällen herzustellen.

Vertrauensschutz

Liegen im Einzelfall konkrete Anzeichen eines Vertrauensschutzes vor, muss die Verwaltung eine Gleichheit im Unrecht gewähren. Denn der Vertrauensschutz ist ebenso ein Verfassungsprinzip wie auch die Gesetzbindung der Verwaltung.

Einzelfallprüfung

Insbesondere im Subventionsrecht ist im Einzelfall eine Gleichheit im Unrecht angebracht. Erhält ein Konkurrent fälschlicherweise Subventionen und der Mitbewerber aufgrund der gesetzmäßigen Handlung der Verwaltung nicht, so stellt dies einen Wettbewerbsnachteil dar der so nicht hingenommen werden kann. Insofern ist im Einzelfall abzuwägen, ob hier angesichts der Wettbewerbssituation eine Gleichheit im Unrecht angebracht ist.

  • 1. BVerfGE 50, 142 (166);BVerwGE 5, 1 (8).
  • 2. Berg, JuS 1980, 418 (420 ff.); Hufen, Staatsrecht II - Grundrechte, 4. Auflage 2014, § 39, Rn. 27.

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