Wie ist der Fall im Rahmen der a.l.i.c. zu behandeln, wenn der Berauschte einem error in persona unterliegt?

Überblick

Umstritten ist, wie der Fall im Rahmen der a.l.i.c. zu behandeln ist, in dem der Berauschte einem error in persona unterliegt.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Der error in persona des schuldunfähigen Täters ist für den noch schuldfähigen Täter der a.l.i.c. eine aberratio ictus.1 Mithin wäre aus Versuch und einem etwaigen Fahrlässigkeitsdelikt zu bestrafen.

Argumente für diese Ansicht

Im Hinblick auf die Rauschtat läge zwar grundsätzlich ein unbeachtlicher error in persona vor. Da es jedoch als Tathandlung auf das Sich-Berauschen ankommt, stellt sich die Situation als eine beachtliche aberratio ictus dar.2

Schließlich ist das Tatgeschehen an dem im defekten Zustand gefassten Vorsatz zu messen.3

2. Ansicht

Der error in persona des schuldunfähigen Täters ist für den noch schuldfähigen Täter der a.l.i.c. ebenfalls ein unbeachtlicher error in persona, sodass aus dem vollendeten Delikt zu bestrafen ist.4

Argumente für diese Ansicht

Der Vorsatz des Täters besteht auch in diesem Fall fort.

Der Irrtum über die Person lässt die Vorsätzlichkeit der Tathandlung unberührt und schließt die Bestrafung wegen vorsätzlicher Tatbegehung nicht aus, weil er keine Abweichung der Ausführung von der Planung in einem strafrechtlichen Merkmal zur Folge hat.5

3. Ansicht

Der error in persona des schuldunfähigen Täters ist für den noch schuldfähigen Täter der a.l.i.c. ein unbeachtlicher Motivirrtum.6

Argumente für diese Ansicht

Bei dem Irrtum handelt es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf.7

Dies gilt zumindest, soweit aus der Sicht des noch Schuldfähigen derartige Fehlidentifizierungen als im Bereich des Möglichen liegend einzukalkulieren waren.

  • 1. Roxin/Greco, AT I, 5. Auflage 2020, § 20 Rn. 75; Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 30. Auflage 2019, § 20 Rn. 37; LK/Verrel/Linke/Koranyi, StGB, 13. Auflage 2020, § 20 Rn. 203; Heinrich, AT, 7. Auflage 2022, Rn. 610.
  • 2. Heinrich, AT, 7. Auflage 2022, Rn. 610.
  • 3. Schönke/Schröder/Perron/Weißer, StGB, 30. Auflage 2019, § 20 Rn. 37.
  • 4. BGHSt 21, 381 (383f.).
  • 5. BGHSt 21, 381 (384).
  • 6. MüKo/Streng, StGB, 3. Auflage 2017, § 20 Rn. 144.
  • 7. MüKo/Streng, StGB, 3. Auflage 2017, § 20 Rn. 144

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