Ist es hinsichtlich des Vermögensschadens iRd. § 266 I StGB ausreichend, dass das Vermögen lediglich konkret gefährdet wird?

Überblick

Umstritten ist, ob die im Rahmen des § 263 StGB weitgehend anerkannte Rechtsfigur der schädigenden konkreten Vermögensgefährdung auch bei § 266 StGB zur Anwendung kommt. Nach dieser Rechtsfigur muss das Vermögen nicht zwingend tatsächlich geschädigt sein, um einen Vermögensschaden annehmen zu können. Es genügt bereits eine konkrete Vermögensgefährdung, da allein durch diese Gefährdung das Vermögen wirtschaftlich gesehen bereits geschädigt ist.
Im Rahmen der Untreue nach § 266 StGB spielt der Streit um die Anerkennung dieser Rechtsfigur eine weitaus größere Rolle, da es anders als bei § 263 StGB, nicht nur um die Grenze zwischen Versuch und Vollendung geht, sondern mangels Versuchsstrafbarkeit der Untreue, um Strafbarkeit oder Straflosigkeit.1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Eine konkrete Vermögensgefährdung reich für die Annahme eines Vermögensschadens im Rahmen des § 266 StGB nicht aus.2

Argumente für diese Ansicht

Die Straflosigkeit des Versuchs spricht gegen eine Anwendung der konkreten Vermögensgefährdung.3

Da der Versuch im Rahmen der Untreue nach § 266 StGB nicht bestraft wird, würde durch die Anerkennung der Rechtsfigur das Stadium des straflosen Versuch in die strafbare Tatbestandsphase vorverlagert werden. Dies führt nicht zuletzt auch zu einer Ausuferung des sowieso schon weit gefassten Tatbestandes der Untreue.

2. Ansicht - Eine konkrete Vermögensgefährdung reicht für die Annahme eines Vermögensschadens im Rahmen des § 266 StGB aus4

Argumente für diese Ansicht

Den mit der Ausuferung des Tatbestandes einhergehenden Problemen mit Art. 103 II GG, können bereits dadurch entgegen gewirkt werden, dass an die Vermögensgefährdung konkrete Anforderungen gestellt werden.5

  • 1. Rengier, BT I, § 18, Rn. 55, Aufl. 13.
  • 2. BGHSt 15, 342 (344).; Rengier, BT I, § 18, Rn. 55, Aufl. 13.; MüKo/Dierlmann, StGB, § 266, Rn. 211, 226, Aufl. 2.
  • 3. MüKo/Dierlmann, StGB, § 266, Rn. 211, 226, Aufl. 2.
  • 4. Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 266, Rn.; NK/Kindhäuser, StGB, § 266, Rn. 110, Aufl. 4.
  • 5. Folgt aus: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 266, Rn. 45, Aufl. 29.

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