Wie ist der Begriff des Vermögensverlustes iSd. § 263 III 2 Nr. 2 Var. 1 StGB zu verstehen?
Überblick
Nach dem Regelbeispiel des § 263 III 2 Nr. 2 Var. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Umstritten ist nun, was unter dem Begriff des Vermögensverlustes zu verstehen ist.
Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites
1. Ansicht - Der Begriff des Vermögensverlustes ist mit dem des Vermögensschadens bzw. des Vermögensnachteils gleichzusetzen. Konsequenter Weise erfasst der Vermögensverlust dann auch konkrete Vermögensgefährdungen.1
Argumente für diese Ansicht
Aus der unterschiedlichen Terminologie ist nichts abzuleiten
Aus der unterschiedlichen Terminologie „Vermögensverlust“ und „Vermögensschaden“ ist nichts Entscheidendes abzuleiten – mithin nichts, was eine unterschiedliche Behandlung beider Begriffe rechtfertigen würde.2
Vermögensschaden und Vermögensgefährdung sind von identischer Wertigkeit3
Mithin erscheint eine andere Beurteilung und Behandlung nicht geboten. Man würde diese identische Wertigkeit konterkarieren, wenn man die schädigende Vermögensgefährdung als minderwertig eliminieren würde.
2. Ansicht - Der Begriff des Vermögensverlustes ist nicht mit dem des Vermögensschadens gleichzusetzen. Vor allem muss der Geschädigte die Vermögenseinbuße tatsächlich erleiden, sodass eine konkrete Vermögensgefährdung nicht ausreicht.4
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut und Sprachgebrauch
Dass es sich bei dem Vermögensverlust und dem Vermögensschaden um unterschiedliche Begriffe handelt folgt bereits aus dem Wortlaut und dem unterschiedlichen Sprachgebrauch in ein und derselben Vorschrift.5
Insbesondere ist der Verlust des Vermögens enger zu verstehen als der Begriff des Schadens oder des Nachteils.6 Dass vor allem die konkrete Vermögensgefährdung nicht mit dem Begriff des Vermögensverlustes gleichgesetzt werden kann, ergibt sich schon aus ihrer Umschreibung. Als konkrete Vermögensgefährdung wird die naheliegende Gefahr des Vermögensverlustes angesehen. Aus diesem Sprachgebrauch leitet sich ab, dass Vermögensgefährdung und Vermögensverlust nicht gleichzusetzen sind, sondern letzteres im engeren Sinne zu verstehen ist.7
- 1. MüKo/Hefendehl, § 263, Rn. 847ff., Aufl. 2.
- 2. MüKo/Hefendehl, § 263, Rn. 850, Aufl. 2.
- 3. MüKo/Hefendehl, § 263, Rn. 850, Aufl. 2.
- 4. BGHSt 48, 354.; Fischer, StGB, § 263, Rn. 216, Aufl. 61.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 278, Aufl. 13.; NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 394, Aufl. 3.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 188c., Aufl. 29.
- 5. Rengier, BT I, § 13, Rn. 278, Aufl. 13.
- 6. BGHSt 48, 354 (357).
- 7. BGHSt 48, 354 (358).
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