Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gefährliches Werkzeug“ iRd. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB
Überblick
Die Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs iRd. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB ist ein beliebter Streitstand und sollte daher unbedingt beherrscht werden. Warum ist die Auslegung des Begriffs überhaupt problematisch? Die Auslegung des Begriffs des mitgeführten gefährlichen Werkzeugs sollte sich an der des gefährlichen Werkzeugs iRd. § 224 I Nr. 2 StGB orientieren.1 Problematisch dabei ist jedoch, dass § 224 I Nr. 2 StGB eine Verwendung voraussetzt, während die §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB gerade keine Verwendung, sondern nur das „Beisichführen“ eines gefährlichen Werkzeugs voraussetzen.2 Die Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs iRd. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB ist folglich umstritten.3
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Rein abstrakt-objektive Betrachtungsweise
Einer Ansicht nach ist die Gefährlichkeit des Werkzeugs allein anhand objektiver Kriterien zu beurteilen.4 Als gefährliches Werkzeug ist danach ein Gegenstand anzusehen, der im Fall seines Einsatzes gegen Personen aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.5
Argumente für diese Ansicht
Für diese Ansicht spricht, dass die „Waffe“ als Unterfall des gefährlichen Werkzeugs einzustufen und der Waffenbegriff unbestritten rein objektiv zu bestimmen ist, sodass für den Oberbegriff des gefährlichen Werkzeugs nichts anderes gelten kann.6
Argumente gegen diese Ansicht
Die Gefährlichkeit eines Werkzeugs allein anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, birgt die Gefahr, den Kreis der erfassten Werkzeuge zu weit und zu unbestimmt zu ziehen. 7
2. Ansicht - Situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise
Einer weiteren Ansicht nach sind Werkzeuge gefährlich, wenn sie sich aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit zur Zufügung erheblicher Verletzungen eignen und deren Beisichführen in der konkreten Situation aus Sicht eines objektiven Beobachters keine andere Funktion erfüllen kann, als zu Verletzungszwecken eingesetzt zu werden.8 Nicht erfasst sind also Werkzeuge, wenn nach den konkreten Umständen das Beisichführen des Gegenstandes „normal“, „bestimmungsgemäß“, „alltäglich“ oder „sozialtypisch“ ist.9
Argumente für diese Ansicht
Im Vergleich zur rein abstrakt-objektiven Betrachtungsweise ermöglicht die situationsbezogene abstrakt-objektive Betrachtungsweise mit Hilfe der situationsbezogenen Interpretation eine klarere Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs.10
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen diese Ansicht spricht, dass diese Mutmaßungen z.B. darüber anstellen muss, zu welcher Uhrzeit oder Gelegenheit ein Gegenstand als ungefährlich oder ab welcher Größe er als gefährlich gilt.11 Auch mit Hilfe der einschränkenden Kriterien wie „normal“ etc. gelingt es nicht, den Kreis der erfassten gefährlichen Werkzeuge hinreichend klar zu bestimmen.12
3. Ansicht - Konkret-subjektive Betrachtungsweise
Einer anderen Ansicht nach liegt ein gefährliches Werkzeug vor, wenn der Täter den mitgeführten Gegenstand bei der Tat so verwenden will, dass dieser im Falle des Einsatzes nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art der Benutzung im konkreten Fall erhebliche Verletzungen hervorrufen kann.13
Argumente für diese Ansicht
Für diese Ansicht spricht der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers, sich an der Definition des Begriffs des gefährlichen Werkzeugs iRd. § 224 I Nr. 2 StGB zu orientieren. 14
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen diese Ansicht spricht die Gesetzessystematik: Da nur die §§ 244 I Nr. 1b, 250 I Nr. 1b StGB die Feststellung eines Verwendungswillens verlangen, folgt aus einem Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber iRd. §§ 244 I Nr. 1a, 250 I Nr. 1a StGB auf eine subjektive Komponente verzichtet hat.15
- 1. Wittig, in: BeckOK StGB § 244 Rn. 7.
- 2. Wittig, in: BeckOK StGB § 244 Rn. 7.
- 3. Wittig, in: BeckOK StGB § 244 Rn. 7.
- 4. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 22 ff.
- 5. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 22 ff.
- 6. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 20.
- 7. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 27.
- 8. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 31.
- 9. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 32.
- 10. Vgl. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 35 ff.
- 11. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 37.
- 12. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 37; vgl. Erb, JR 2001, 207.
- 13. Rengier, StrafR BT I, § 4. Rn. 40.
- 14. Vgl. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 38.
- 15. Rengier, StrafR BT I, § 4 Rn. 42.
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