Macht sich auch der Unfallbeteiligte nach § 142 I Nr. 1 StGB strafbar, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft?

Überblick

Umstritten ist, ob sich ein der Unfallbeteiligter nach § 142 I Nr. 1 StGB strafbar macht, wenn er erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft und diesen dann verlässt. Demgegenüber macht sich der Unfallbeteiligte unstreitig nicht strafbar, der den Unfallort gar nicht erst aufsucht.1 Nur wer am Unfallort anwesend ist, kann sich auch von diesem entfernen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft, macht sich nicht wegen § 142 I Nr. 1 StGB strafbar. Der Unfallbeteiligte gerade muss für eine Strafbarkeit gerade zur Unfallzeit am Unfallort anwesend sein.2

Argumente für diese Ansicht

Wer von vornherein nicht zum Kreis der von Gesetzes wegen Unterlassungs- und Duldungspflichtigen gehört, kann nicht nachträglich infolge freiwilligen Handelns diesem Kreis zugerechnet werden.3

Begibt sich ein Unfallbeteiligter, der durch ein verkehrswidriges Verhalten vor dem Unfall – z.B. durch verbotenes Parken – ursächlich zu diesem beigetragen hat, erst nach dem Unfall freiwillig und ohne Rechtspflicht erstmals zum Unfallort, so kann er dadurch nicht in die durch § 142 I Nr. 1 StGB strafbewehrte Pflicht genommen werden, sich ab sofort nicht mehr vom Unfallort zu entfernen. Denn wer von vornherein nicht zum Kreis der von Gesetzes wegen Unterlassungs- und Duldungspflichtigen gehört, kann nicht nachträglich infolge freiwilligen Handelns diesem Kreis zugerechnet werden.

2. Ansicht

Auch der Unfallbeteiligte, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft, kann sich nach § 142 I Nr. 1 StGB strafbar machen.4

Argumente für diese Ansicht

Auch der Unfallbeteiligte, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft, kann sich von diesem unerlaubt wieder entfernen.5

Die durch § 142 StGB statuierten Pflichten treffen jeden Unfallbeteiligten.6

So trifft die Pflicht nach § 142 StGB jeden, bei dem nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das kann auch der Unfallbeteiligte sein, der zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen war und erst später eintrifft (z.B. der Falschparker).

  • 1. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 142 Rn. 47.
  • 2. OLG Stuttgart, NStZ 1992, 384.
  • 3. OLG Stuttgart, NStZ 1992, 384 (385).
  • 4. Bertz, NStZ 1992, 591 (592); LK/Herb, StGB, 13. Auflage 2021, § 142 Rn. 31.
  • 5. Bertz, NStZ 1992, 591 (592).
  • 6. Bertz, NStZ 1992, 591 (592).

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