Macht sich auch der Unfallbeteiligte nach § 142 I Nr. 1 StGB strafbar, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft?

Überblick

Umstritten ist, ob sich der Unfallbeteiligte nach § 142 I Nr. 1 StGB strafbar macht, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft und diesen dann verlässt. Demgegenüber macht sich der Unfallbeteiligte unstreitig nicht strafbar, wenn er den Unfallort gar nicht erst aufsucht, denn nur wer am Unfallort anwesend ist, kann sich auch von diesem entfernen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Ein Unfallbeteiligter, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft, macht sich nicht wegen § 142 I Nr. 1 StGB strafbar. Somit muss der Unfallbeteiligte gerade zur Unfallzeit am Unfallort anwesend sein.1

Argumente für diese Ansicht

Wer von vornherein nicht zum Kreis der von Gesetzes wegen Unterlassungs- und Duldungspflichtigen gehört, kann nicht nachträglich infolge freiwilligen Handelns diesem Kreis zugerechnet werden.2

Begibt sich ein Unfallbeteiligter, der durch ein verkehrswidriges Verhalten vor dem Unfall – z.B. durch verbotenes Parken – ursächlich zu diesem beigetragen hat, erst nach dem Unfall freiwillig und ohne Rechtspflicht erstmals zum Unfallort, so kann er dadurch nicht in die durch § 142 I Nr. 1 StGB strafbewehrte Pflicht genommen werden, sich ab sofort nicht mehr vom Unfallort zu entfernen. Denn wer von vornherein nicht zum Kreis der von Gesetzes wegen Unterlassungs- und Duldungspflichtigen gehört, kann nicht nachträglich infolge freiwilligen Handelns diesem Kreis zugerechnet werden.

2. Ansicht

Auch der Unfallbeteiligte, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft, kann sich nach § 142 I Nr. 1 StGB strafbar machen.3

Argumente für diese Ansicht

Auch der Unfallbeteiligte, der erst nach dem Unfall am Unfallort eintrifft, kann sich von diesem wieder entfernen.4

Die durch § 142 StGB statuierten Pflichten treffen jeden Unfallbeteiligten.5

So trifft die Pflicht nach § 142 StGB jeden, bei dem nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das kann aber auch der Unfallbeteiligte sein, der zum Zeitpunkt des Unfalls nicht zugegen war und erst später eintrifft (z.B. der Falschparker).

  • 1. Rengier, BT II, § 46, Rn. 10, Aufl. 16.; OLG Stuttgart, NStZ 92, 384.
  • 2. OLG Stuttgart, NStZ 92, 384 (385).
  • 3. Bertz in NStZ 92, 591 (592).
  • 4. Bertz in NStZ 92, 591 (592).
  • 5. Bertz in NStZ 92, 591 (592).

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