Ist § 49 II, III VwVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte analog anwendbar?

Überblick

Uneinigkeit herrscht in Literatur und Rechtsprechung bezüglich der Anwendbarkeit des §§ 49 II, III VwVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte. Einerseits wird die analoge Anwendung befürwortet, andererseits wird genau diese mangels Regelungslücke abgelehnt.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Analoge Anwendung1

Nach dieser Ansicht ist der §§ 49 II, III VwVfG auf rechtswidrige Verwaltungsakte anwendbar. Dieses begründet auf der Tatsache, dass wenn bereits ein rechtmäßiger Verwaltungsakt aufgehoben werden darf, dann erst recht ein rechtswidriger Verwaltungsakt.

Argumente für diese Ansicht

Aufhebungsgrund zur Ergänzung der Widerrufsgründe

Die Rechtswidrigkeit stellt einen Aufhebungsgrund dar, der die Widerrufsgründe des § 48 VwVfG nicht ausschliesst, sondern ergänzt.

Behörde muss nicht nachforschen

Die analoge Anwendung des §§ 49 II, III VwVfG hat auch praktische Erwägungen. So muss die Behörde keine Nachforschungen anstellen, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Rechtswidriger Verwaltungsakt hat keinen höheren Bestandsschutz

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann keinen höheren Bestandsschutz als ein rechtmäßiger Verwaltungsakt genießen. So muss auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach § 49 II, III VwVfG widerrufen werden können.

2. Ansicht - Keine analoge Anwendung2

Nach dieser Ansicht besteht keine Regelungslücke für die analoge Anwendung von §§ 49 II, III VwVfG.

Argumente für diese Ansicht

Interessenlage

Es treffen unterschiedliche Interessenlagen aufeinander: Für das Ermessen bei einem rechtmäßigen Verwaltungsakt waren andere Erwägungen ausschlaggebend als bei einem rechtswidrigen Verwaltungsakt.

  • 1. BVerwG, NVwZ-RR 1997, 740 (741).
  • 2. Erichsen/Ehlers/Ruffert, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 25 Rz. 1.

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