Sind im Öffentlichen Dienst Quotenregelungen zugunsten von Frauen bei Stellenbesetzungen verfassungsrechtlich zulässig?

Überblick

Nach Einführung der Frauenquote, wurde auch im Öffentlichen Dienst eine Quotenregelung eingeführt. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit besteht jedoch Streit.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Theorie der Quotenregelungszulässigkeit1

Nach dieser Theorie sind Quotenregelungen zugunsten von Frauen im öffentlichen Dienst jedenfalls dann zulässig, wenn sie Härte- oder Öffnungsklauseln beinhalten, die auch andere Belange berücksichtigungsfähig machen.

Argumente für diese Ansicht

Kein Verstoß gegen Art. 33 II GG

Im Falle einer leistungsabhängigen Quotenregelung zugunsten von Frauen, liegt kein Verstoß gegen Art. 33 II GG vor. Denn dessen Schutzbereich wird nicht berührt. Eine Frauenquote greift erst dort, wo bereits geprüft wurde, ob die Frau gleich geeignet ist wie sich bewerbende Männer. Insofern besteht sodann nur noch eine Auswahl im Bereich der Qualifikation, hierbei müssen jedoch andere Kriterien als bei Art. 33 II GG angewandt werden um den Bewerber auszuwählen.

Kein Verstoß gegen Art. 3 II GG

Da Quotenregelungen zugunsten von Frauen die Männer gegenüber diesen benachteiligen, sind sie gem. Art. 3 III 1 GG rechtfertigungsbedürftig. Die Rechtfertigung ist jedoch plausibel. Die in Art. 3 II 1 GG geforderte Gleichberechtigung ermöglicht auch eine Bevorzugung von Frauen, denn diese sind in der Gesellschaft nach wie vor benachteiligt. Insofern liegt bereits in diesem faktischen Umstand ein Rechtfertigungsgrund. Weiterhin ist die Gleichberechtigung von Männern und Frauen faktisch gesehen ein Verfassungsauftrag, der unter anderem auch durch Anwendung von Quotenregelungen erfüllt werden kann.

2. Ansicht - Theorie der Quotenregelungsunzulässigkeit2

Nach dieser Theorie ist eine Quotenregelungen zugunsten von Frauen verfassungsrechtlich unzulässig.

Argumente für diese Ansicht

Verstoß gegen Art. 33 II GG

Eine Quotenregelung zugunsten von Frauen verstößt gegen Art. 33 II GG, denn bei diesem handelt es sich um eine besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes. Gem. Art. 33 II GG wird nicht nur jedem der Zugang gewährt, sondern es wird jedem der gleiche Zugang zu den öffentlichen Ämtern gewährt. Insofern stellt das Geschlecht ein unzulässiges Differenzierungskriterium dar und verstößt damit gegen den Gleichheitssatz.

Verstoß gegen Art. 3 III 1 GG

Eine Rechtfertigung einer Quotenregelung zugunsten von Frauen ist nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift schützt Männer und Frauen gleichermaßen vor Diskriminierung, insofern kann von einer Rechtfertigung im Hinblick auf die Herstellung der Gleichberechtigung nicht ausgegangen werden. die Herstellung der Gleichberechtigung ist unzweifelhaft ein Verfassungsziel, jedoch kann hier nicht von einer Gleichstellung ausgegangen werden. Gleichberechtigung meint, dass für Frauen und Männer dieselben Rechtsregelungen gelten. Insofern ist hier von einer Gleichbehandlung auszugehen.

  • 1. BAGE 73, 269 (276ff.); Maunz/Dürig/Scholz, GG-Kommentar, 2015, Art. 3 II GG, Rn. 77.
  • 2. OVG Münster, NVwZ 1996, 494; VG Schleswig NVwZ 1995, 724; Sodan/Ziekow, Grundkurs Staatsrecht, 4. Auflage 2010, § 30, Rn. 22.

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