Widerstandleisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt (§ 113 I StGB)

Überblick

§ 113 I StGB setzt voraus, dass der Täter einem Vollstreckungsbeamten bei einer Vollstreckungshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet. Widerstandleisten meint dabei ein Verhalten, das darauf gerichtet ist, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zumindest zu erschweren.1

Der Gewaltbegriff des § 113 I StGB stimmt dabei nicht vollständig mit dem Gewaltbegriff des § 240 StGB überein. Erforderlich ist vielmehr eine gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtete Kraftentfaltung, die geeignet ist, die Durchführung der Vollstreckungshandlung zu beeinträchtigen.2

Umstritten und klausurrelevant ist insbesondere, welche Verhaltensweisen bereits als Gewalt im Sinne des § 113 I StGB anzusehen sind und wo die Grenze zu bloß passivem Widerstand verläuft.

Gewalt iSd. § 113 I StGB

Gewalt iSd. § 113 I StGB ist jede durch aktives Handeln bewirkte körperliche Kraftentfaltung, die gegen den Vollstreckungsbeamten gerichtet ist und von diesem zumindest mittelbar körperlich empfunden wird.3 Die Kraftentfaltung muss nach der Vorstellung des Täters dazu dienen, die Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zumindest erheblich zu erschweren.4

Erfasst sind daher insbesondere Fälle, in denen der Täter körperlichen Zwang einsetzt, um die Durchführung der Diensthandlung zu vereiteln oder dem Beamten einen nicht unerheblichen Kraftaufwand abzuverlangen.

Als Gewalt werden beispielsweise angesehen:

  • Das Abdrängen oder Behindern eines Polizeifahrzeugs5,

  • Das Festhalten an Gegenständen bei einer Festnahme6,

  • Oder das Stemmen der Füße gegen den Boden, um die Wegführung zu verhindern.7

Keine Gewalt liegt dagegen bei bloß passivem Verhalten vor.8 Nicht ausreichend sind daher insbesondere:

  • Bloßes Weglaufen oder Fluchtverhalten9,

  • Oder rein passiver Widerstand, etwa das bloße Stehenbleiben vor einem Fahrzeug.10

Drohung mit Gewalt i.S.d. § 113 I StGB

Drohung mit Gewalt meint – entsprechend § 240 I StGB – das Inaussichtstellen eines künftigen Übels in Form von Gewaltanwendung.11 Die Drohung kann ausdrücklich, konkludent oder durch Gesten erfolgen.

Die angedrohte Gewalt muss darauf gerichtet sein, die konkrete Vollstreckungshandlung zu verhindern oder zu erschweren. Andere Drohinhalte genügen dem Wortlaut des § 113 I StGB dagegen nicht.12

  • 1. Vgl. Eser/Steinberg, in: TüKo § 113 Rn. 11; Rengier, StrafR BT II, § 53 Rn. 11.
  • 2. Rengier, StrafR BT II, § 53 Rn. 11; vgl. Eser/Steinberg, in: TüKo § 113 Rn. 12.
  • 3. BGHSt 18, 133 (134); BGHSt 65, 36 (37).
  • 4. BGHSt 18, 133 (134 f.); BGH, NStZ 2015, 388; Rengier, StrafR BT II, § 53 Rn. 11.
  • 5. BGHSt 14, 395 (398).
  • 6. OLG Köln, VRS 71, 183 (186).
  • 7. BVerfG, NJW 2006, 136.
  • 8. BGHSt 18, 133 (134).
  • 9. BGH, NStZ 2013, 336; BGH, NStZ 2015, 388.
  • 10. Eser/Steinberg, in: TüKo § 113 Rn. 15.
  • 11. Valerius, in: BeckOK StGB § 240 Rn. 34.
  • 12. Eser/Steinberg, in: TüKo § 113 Rn. 16.

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