Sind die Anordnungen von Verkehrsschildern Verwaltungsakte oder Rechtsnormen?

Überblick

Eine immer wiederkehrende Frage im Prüfungsrecht ist der Streit um die Rechtsnatur von Verkehrsschildern. Handelt es sich bei diesen Anordnungen um Verwaltungsakte oder um Rechtsnormen?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Rechtsverordnungen1

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei Verkehrsschildern um Rechtsverordnungen.

Argumente für diese Ansicht

Abstrakt-generelle Regelungen

Bei Verkehrsschildern handelt es sich um abstrakt-generelle Regelungen, die keine Verwaltungsaktsqualität aufweisen.

Dem Wesen nach Rechtsverordnungen

Aufgrund ihres Wesens sind Verkehrsschilder nur als Rechtsverordnungen zu sehen. Denn sie regeln nicht die konkrete Verkehrssituation, sondern fordern jeden Verkehrsteilnehmer auf, sobald er sich in den Geltungsbereich des Verkehrszeichens begibt, in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten. Diese Regelung durch Ge- und Verbote spricht eine unbestimmte Zahl von Personen in einer unbestimmten Zahl von Fällen an.

Rechtsfolgen

Anders als bei einem Verwaltungsakt sind die Rechtsfolgen bei einer fehlerhaften Rechtsverordnung nicht heilbar. Denn eine rechtswidrige Rechtsverordnung ist von Anfang an nichtig, während ein Verwaltungsakt anfechtbar ist.

2. Ansicht - Verwaltungsakte2

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei Verkehrsschildern um Verwaltungsakte in Form einer sich wiederholenden Allgemeinverfügung.

Argumente für diese Ansicht

Konkrete Regelung

Verkehrsschilder regeln eine konkrete und örtlich begrenzte Verkehrssituation, wobei sie an die Stelle eines Polizeibeamten treten. Diese Regelung wiederholt sich ständig für jeden Verkehrsteilnehmer, damit ist der Adressatenkreis bestimmt.

Individuelle Bekanntgabe

Die Bekanntgabe des Verkehrszeichen erfolgt individuell gegenüber jedem einzelnen Verkehrsteilnehmer, wenn dieser sich dem Zeichen nähern und die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Damit handelt es sich um eine öffentliche Bekanntgabe nach Maßgabe der Regelungen der StVO, denn diese verdrängen die Regelungen des VwVfG.

  • 1. BayObLG, NJW 1965, 1973.
  • 2. BVerwGE 27,181.

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