Werden bei rechnungsähnlichen Vertragsofferten auch geschäftlich erfahrene Adressaten durch § 263 StGB geschützt?
Überblick
Der Fall der rechnungsähnlichen Vertragsofferte beschreibt die Situation, dass ein schlichtes Angebot derart optisch gestaltet wird, dass das Angebotsformular aussieht wie eine Rechnung. Zahlt der Adressat den genannten Betrag, stellt sich die Frage nach der Strafbarkeit des Absenders wegen Betrugs nach § 263 StGB.
Soweit der Angebotscharakter des Schreibens völlig in den Hintergrund gerät und es sich bei dem Adressaten um eine geschäftsunerfahrene Person handelt, entspricht es der allgemeinen Auffassung, dass der Absender iSd. § 263 StGB über die vermeintliche Zahlungspflicht des Adressaten täuscht.1 Fraglich ist nun allerdings, ob dies auch für kaufmännische Adressaten gilt.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Geschäftlich erfahrene Adressaten werden in gleicher Weise geschützt wie geschäftliche Laien.2
Argumente für diese Ansicht
Für die Prüfung von Rechnungen ist häufig nicht-kaufmännisches Büropersonal zuständig. 3
2. Ansicht - Kaufmännische Adressaten können nicht betrogen werden und werden mithin nicht von § 263 StGB geschützt.4
Argumente für diese Ansicht
Die verkehrsübliche Verteilung des Informations- und Orientierungsrisikos verpflichtet geschäftlich erfahrene Personen, kaufmännische Schreiben ganz zu lesen und ein auf den ersten Blick als Rechnung erscheinendes Schriftstück als Vertragsangebot zu identifizieren.5
- 1. BGHSt 47, 1.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 13, Aufl. 13.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 499, Aufl. 37, Lackner/Kühl, StGB, § 263, Rn. 9, Aufl. 29.; so wohl auch: Fischer, StGB, § 263, Rn. 28, Aufl. 62.
- 2. Rengier, BT I, § 13, Rn. 14, Aufl. 13.; BGH NstZ-RR 04, 110 (111).
- 3. Rengier, BT I, § 13, Rn. 14, Aufl. 13.
- 4. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 499, Aufl. 37.
- 5. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 499, Aufl. 37.
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