Ist das in Art. 4 I, II GG gewährte Grundrecht der Religionsfreiheit gewährte Grundrecht ein einheitliches und vorbehaltloses?

Überblick

Im Rahmen der Religionsfreiheit besteht Uneinigkeit bezüglich der Frage ob es sich hierbei um ein einheitliches und vorbehaltloses Grundrecht handelt. Eine Meinung geht von einem einheitlichen, vorbehaltlosen Grundrecht aus, dem hält eine andere Meinung entgegen, dass Art. 4 I, II GG lediglich die aufgezählten Verbürgungen gewährleistet.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Einheitliches, vorbehaltloses Grundrecht1

Nach dieser Ansicht gewährleistet die Religionsfreiheit aus Art. 4 I, II GG ein einheitliches Grundrecht, es schützt nicht nur Religionsausübung, sondern auch das Recht des Einzelnen sein gesamtes Verhalten am Glauben auszurichten und seinem Glauben entsprechend zu handeln.

Argumente für diese Ansicht

Religionsausübung umfasst den ganzen Glauben

Die in Art. 4 II GG verankerte Religionsausübungsfreiheit ist ein Bestandteil der in Art. 4 I GG genannten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit. Sie erfasst alle Aspekte der Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit, sowohl die innere Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, als auch die Freiheit des Handels, des Werbens und der Propaganda.

Systematik des Gesetzes

Das Grundgesetz setzt an mehreren Stellen die Religion und die Weltanschauung gleich. Daher wäre es unpassend die Religionsfreiheit mittels Zubilligung eines eigenständigen Schutzbereiches durch Art. 4 II GG besonders hervorzuheben. Damit würde die Religionsfreiheit gegenüber der Weltanschauungsfreiheit privilegiert.

Abgrenzungsschwierigkeiten

Bei dem Versuch mehrere Stufen der Religionsausübung zu unterscheiden, nämlich die des Habens, die des Bekennens und die des Ausübens, würden kaum aufzulösende Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen die zu einer Ungleichbehandlung führen würden.

2. Ansicht - Differenzierender Grundrechtsschutz2

Nach dieser Ansicht gewährt Art. 4 I, II GG kein einheitliches,vorbehaltloses Grundrecht, sondern nur die aufgezählten Verbürgungen.

Argumente für diese Ansicht

Unterschied Art. 4 I GG und Art. 4 II GG

Die in Art. 4 I,II GG genannten Verbürgungen sind unterschiedlich. Während Art. 4 I GG dem Wortlaut nach von der Freiheit des Glaubens und des Gewissens spricht, demnach also die nach innen gerichtete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und die Äußerung derer, enthält Art. 4 II GG die ungestörte Ausübung der Religion und das nach außen gerichtete Handeln danach.

Gefahr der Ausuferung

Würde man den Art. 4 I, II GG extensiv auslegen, liefe man Gefahr es zu einem uferlosen Grundrecht geraten zu lassen. Denn dann wäre jedes religiöse Verhalten umfassend und nicht einschränkbar unter Schutz gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass religiöses Verhalten auch immer eine individuelle Frage ist, wäre damit jedes handeln was nach subjektivem Verständnis religiös motiviert ist, unter Art. 4 I,II GG zu fassen und damit der Schutzbereich sehr schwer einzugrenzen.

  • 1. BverfGE 24,236 (245 f.);Steiner JuS 1982,157.
  • 2. Fehlau JuS 1993,441; Sachs/Ehlers, 4. Auflage 2007, Art. 140 GG, Rn. 4, Mayer NVwZ 1997,561.

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