Muss der „Mensch“ iSd. §§ 211, 212 StGB immer ein anderer Mensch sein?

Überblick

Umstritten ist vorliegend, ob mit „Mensch“ im Sinne der §§ 211, 212 StGB immer ein anderer Mensch gemeint ist, oder ob auch der Täter selbst „Mensch“ sein kann. Relevant wird der Streit im Bereich des Suizids und dort auch die Frage, inwieweit ein zumindest versuchter Suizid strafbar ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der „Mensch“ im Sinne der §§ 211, 212 StGB muss immer ein anderer Mensch sein.1

Die (versuchte) Selbsttötung ist nach dieser Auffassung mithin straflos.

Argumente für diese Ansicht

Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich, dass der Mensch iSd. §§ 211, 212 StGB ein anderer Mensch sein muss

Auch, wenn sich aus dem Wortlaut der §§ 211, 212 StGB nicht eindeutig ergibt, dass es sich bei dem „Menschen“ um einen anderen Menschen handeln muss, so ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang. Zudem spricht dafür der Wortlaut „wer“ des § 212 StGB. Derjenige, der handelt, kann also nicht zugleich Opfer sein. 2

Versuchte Selbsttötung wäre höher bestraft als die versuchte Selbsttötung auf Verlangen nach § 216 StGB

Hinsichtlich der Systematik der Tötungsdelikte ist anzuführen, dass die Einbeziehung des Suizids in den § 212 StGB die Konsequenz hätte, dass die versuchte Selbsttötung schärfer zu bestrafen wäre als die versuchte Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB.3

Dafür spricht zudem der historische Wille des Gesetzgebers4

2. Ansicht - Auch die Selbsttötung fällt unter §§ 211, 212 StGB. Mithin muss der „Mensch“ kein anderer Mensch, sondern kann auch der Täter selbst sein.5

Nach dieser Ansicht ist die Selbsttötung zwar tatbestandsmäßig, aber straflos, weil sie entschuldigt ist. Begründet wird dies mit dem Erlebnis völliger Sinnlosigkeit des eigenen Lebens.6

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut der §§ 211 ff. StGB schließt diese Interpretation nicht aus

Angeführt wird, dass der Wortlaut der §§ 211ff. StGB den Suizid jedenfalls nicht deutlich von der Strafbarkeit ausnimmt. 7

  • 1. BGHSt 2, 150 (152); Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, vor § 211 Rn. 9; NK/Neumann, StGB, 5. Auflage 2017, vor § 211 Rn. 37; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 3 Rn. 10; MüKo/Schneider, StGB, 3. Auflage 2017, vor § 211 ff. Rn. 30.
  • 2. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 3 Rn. 10.
  • 3. NK/Neumann, StGB, 5. Auflage 2017, vor § 211 Rn. 39.
  • 4. BGHSt 32, 367 (372); MüKo/Schneider, StGB, 3. Auflage 2017, vor § 211 ff. Rn. 30.
  • 5. Hoerster, NJW 1986, 1788.
  • 6. Schmidthäuser in FS Welzel, 801 (815).
  • 7. Hoerster, NJW 1986, 1788.

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