Muss der „Mensch“ iSd. §§ 211, 212 StGB immer ein anderer Mensch sein?

Überblick

Umstritten ist vorliegend, ob mit „Mensch“ im Sinne der §§ 211, 212 StGB immer ein anderer Mensch gemeint ist, oder ob auch der Täter selbst „Mensch“ sein kann. Relevant wird der Streit im Bereich des Suizids und die Frage, inwieweit ein zumindest versuchter Suizid strafbar ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der „Mensch“ im Sinne der §§ 211, 212 StGB muss immer ein anderer Mensch sein.1

Die (versuchte) Selbsttötung ist nach dieser Auffassung mithin straflos.

Argumente für diese Ansicht

Aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich, dass der Mensch iSd. §§ 211, 212 StGB ein anderer Mensch sein muss

Auch, wenn sich aus dem Wortlaut der §§ 211, 212 StGB nicht eindeutig ergibt, dass es sich bei dem „Menschen“ um einen anderen Menschen handeln muss, so ergibt sich dies aus dem Sinnzusammenhang. Zudem spricht dafür der Wortlaut „wer“ des § 212 StGB. Derjenige, der handelt, kann also nicht zugleich Opfer sein. 2

Versuchte Selbsttötung wäre höher bestraft als die versuchte Selbsttötung auf Verlangen nach § 216 StGB

Hinsichtlich der Systematik der Tötungsdelikte ist anzuführen, dass die Einbeziehung des Suizids in den § 212 StGB die Konsequenz hätte, dass die versuchte Selbsttötung schärfer zu bestrafen wäre als die versuchte Selbsttötung auf Verlangen nach § 216 StGB.3

Dafür spricht zudem der historische Wille des Gesetzgebers4

2. Ansicht - Auch die Selbsttötung fällt unter §§ 211, 212 StGB. Mithin muss der „Mensch“ kein anderer Mensch, sondern kann auch der Täter selbst sein.5

Nach dieser Ansicht, ist die Selbsttötung zwar tatbestandsmäßig, aber dennoch straflos, weil sie entschuldigt ist. Begründet wird dies mit dem Erlebnis völliger Sinnlosigkeit des eigenen Lebens.6

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut der §§ 211 ff. StGB schließt diese Interpretation nicht aus.

Angeführt wird, dass der Wortlaut der §§ 211ff. StGB den Suizid nicht deutlich von der Strafbarkeit ausnimmt. 7

  • 1. BGHSt 2, 150 (152).; Lackner/Kühl, StGB, vor § 211, Rn. 9, Aufl. 28.; NK/Neumann, vor § 211, Rn. 36, Aufl. 3.; Rengier, BT II; § 3, Rn. 8, Aufl. 13.; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Momsen, StGB, vor § 211ff., Rn. 14, Aufl. 2.; MüKo/Schneider, Vor §§ 211ff., Rn. 30, Aufl. 2.
  • 2. Rengier, BT II, § 3, Rn. 8, Aufl. 13.
  • 3. NK/Neumann, Vor § 211, Rn. 38, Aufl. 3.
  • 4. BGHSt 32, 367 (372).; MüKo/Schneider, vor §§ 211ff., Rn. 30, Aufl. 2.
  • 5. Hoerster in NJW 86, 1788.
  • 6. Schmidthäuser in FS Welzel, 801 (815).
  • 7. Hoerster in NJW 86, 1788.

Lass dir das Thema Muss der „Mensch“ iSd. §§ 211, 212 StGB immer ein anderer Mensch sein? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Während unstreitig ist, dass es sich bei § 142 II StGB um ein echtes Unterlassungsdelik…
Überblick Unproblematisch muss § 323a StGB angenommen werden, wenn der Täter zur Tatzeit schuldun…
Überblick Fraglich ist, ob eine Reparatur entgegen den (mutmaßlichen) Willen des Berechtigten ein…
Überblick Unter den Voraussetzungen, dass der Täter bereits einen der Tatbestände des § 146 I Nr.…
Finde heraus, was PwC Legal Dir als Arbeitgeber zu bieten hat