Welche Anspruchsgrundlage greift beim Betriebsausfallschaden?
Überblick
Problematisch ist, welche Anspruchsgrundlage gewählt werden muss, wenn Schadensersatz wegen eines Betriebsausfallschadens geltend gemacht wird.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB1
Nach einer Ansicht ist richtige Anspruchsgrundlage §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB.
Argumente gegen diese Ansicht
Abgrenzung nach „dynamischer Formel“
Zwischen dem Mangel- und dem Mangelfolgeschaden wird anhand der dynamischen Formel abgegrenzt. Wenn der Schaden bei einer hypothetisch gedachten Nacherfüllung entfällt, dann soll ein Mangelschaden vorliegen. Der Betriebsausfallschaden wäre jedoch immer noch vorhanden, selbst wenn eine Nacherfüllung hypothetisch dazu gedacht werden würde.
2. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 BGB2
Nach einer weiteren Ansicht sollen noch die zusätzlichen Voraussetzungen des Verzuges (z.B. die Mahnung) hinzutreten.
Argumente für diese Ansicht
Unbillige Privilegierung des Nichtleistenden
Der Schlechtleistende würde ohne die zusätzliche Voraussetzung des § 286 BGB strenger für Folgeschäden haften, als der Nichtleistende. Derjenige, der einen Betriebsunfall verschuldet, hat zumindest versucht zu leisten.
Schlechtleistung ist auch Verzögerung
Für das zusätzliche Erfordernis des § 286 BGB spricht zudem, dass eine Schlechtleistung im Ergebnis nichts anderes ist, als eine verspätete mangelfreie Leistung.
Argumente gegen diese Ansicht
Schlechterstellung gerechtfertigt
Diese Schlechterstellung des Leistenden ist jedoch gerechtfertigt, da die Schlechtleistung uU für den Gläubiger viel gefährlicher sein kann, als die reine Nichtleistung. Daher ist auch die Schutzbedürftigkeit des Gläubigers zu berücksichtigen.3
Systematik
Dagegen spricht auch, dass der § 437 Nr. 3 BGB nicht in § 286 BGB verweist. Eine Verweisung in § 281 BGB und § 283 BGB erfolgt hingegen.
3. Ansicht - §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB4
Die überwiegende Ansicht sieht die §§ 437 Nr. 3, 280 I BGB als richtige Anspruchsgrundlage an.
Argumente für diese Ansicht
Wille des Gesetzgebers
Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Betriebsausfallschaden einen typischen Fall des Mangelfolgeschadens darstellt.5
Wortlaut
Der Wortlaut des § 286 BGB spricht von „Nichtleistung“ und nicht von Schlechtleistung, was ebenfalls gegen die Anwendung des § 286 BGB spricht.
Dynamische Formel
Würde man eine hypothetische Nacherfüllung hinzudenken, würde der Betriebsausfallschaden immer noch bestehen, was für einen typischen Mangelfolgeschaden spricht (dynamische Formel, s.o.).
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