Ist beim Kauf einer Sache, in welcher eine andere versteckt wurde, § 263 oder § 242 StGB zu bejahen?
Überblick
Umstritten ist, ob sich der Täter, der z.B. in der Verpackung eines Gegenstandes, den er kauft, eine weitere Sache versteckt, wegen Betruges oder wegen Diebstahls strafbar macht. Zu beachten ist, dass das Verstecken der Ware an sich noch keine Wegnahme begründet, da sich die Ware noch in einer für den Täter fremden Gewahrsamssphäre befindet.1Die Frage stellt sich erst zum Zeitpunkt des Bezahlens an der Kasse.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Der Täter macht sich wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar.2
Argumente für diese Ansicht
Die Vermögensverfügung betrifft die Sache als Ganzes. Eine Aufspaltung des Verfügungsbewusstseins ist nicht möglich.3
Der Kassierer verfügt täuschungsbedingt über das gesamte Paket mit seinem vollständigen Inhalt. Ein Bruch fremden Gewahrsams (also eine Wegnahme) an dem verborgenen Gegenstand kommt nicht in Betracht. Das Verfügungsbewusstsein des Kassierers kann nicht aufgespalten werden.
2. Ansicht - Der Täter macht sich wegen Diebstahls nach § 242 StGB strafbar.4
Argumente für diese Ansicht
Einverständnis des Kassierers nicht bzgl. versteckter Ware.
Der Verfügungswille des Kassierers bezieht sich nur auf die vorgezeigte Sache, die tatsächlich wahrgenommen wird und nicht auf etwaige versteckte Gegenstände.5
Der Kassierer soll nach der Vorstellung des Täters gar nicht zur Weggabe bewegt werden.
Es geht dem Täter darum, den Gewahrsam ohne Wissen und damit ohne Einverständnis des Getäuschten aufzuheben. Die Wegnahme soll verschleiert werden und nicht der Kassierer zur Weggabe bewegt werden.6
- 1. Dazu: LK/Vogel/Brodowski, StGB, 13. Auflage 2023, § 242 Rn. 90.
- 2. OLG Düsseldorf vom 17.11.1992, NJW 1993, 1407; Fahl, JuS 2004, 889.
- 3. LK/Tiedemann, StGB, 12. Auflage 2012, § 263 Rn. 118 mwN.
- 4. BGHSt 41, 198; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 263 Rn. 74.
- 5. BGHSt 41, 198; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 63a.
- 6. BGHSt 41, 198.
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