Wie definiert sich der Bergriff des Vermögens?

Überblick

Wie sich der Begriff des Vermögens definiert, ist umstritten. Da mittlerweile nur noch zwei Auffassungen vertreten werden, konzentriert sich der Beitrag allein auf diese Meinungen namentlich der wirtschaftliche und der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff. Dabei ist festzuhalten, dass beide Auffassungen von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgehen und der Streit allein darum kreist, ob die generell weite wirtschaftliche Auslegung juristisch begrenzt werden muss. Daraus folgt, dass der wirtschaftliche Vermögensbegriff in dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff aufgeht.1

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der wirtschaftliche Vermögensbegriff2

Nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff gehören zu dem geschützten Vermögen alle wirtschaftlich wertvollen, also geldwerten Güter. Daher werden alle Forderungen, Geld und Eigentum und viele anderen Rechte erfasst.

2. Ansicht - Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff3

Nach dieser Auffassungen werden, wie bei dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff auch, alle wirtschaftlich wertvollen Güter einer Person geschützt. Allerdings wird der Schutzbereich dahingehend eingeschränkt, dass nur solche Vermögenspositionen erfasst werden, die von der Rechtsordnung geschützt und nicht rechtlich missbilligt werden.

Argumente für diese Ansicht

Einheit der Rechtsordnung

Das Strafrecht kann nicht das schützen, was die Rechtsordnung sonst nicht anerkennt.4


Argumente gegen diese Ansicht

Betrüger könnten ermutigt werden ihre Opfer vorwiegend im Kreise sittlich schwacher Personen zu suchen.5

Somit werden Freiräume für wirtschaftliche Schädigungen eröffnet, ohne dass es dafür einen legitimierenden Sinn gibt6

Dieser Sinn kann sich auch nicht aus der Verwirkung des Vermögensschutzes durch das zu missbilligende Opferverhalten ergeben, weil dieser Gedanke dem Strafrecht grundsätzlich fremd ist.

  • 1. Rengier, BT I, § 13, Rn. 118ff, Aufl. 13.; zum Ganzen auch: Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 79ff., Aufl. 29.
  • 2. BGHSt 34, 199 (203).; RG 44, 230
  • 3. Rengier, BT I, § 13, Rn. 128, Aufl. 13.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 82, Aufl. 29.; einschränkend Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 535, Aufl. 36.
  • 4. Rengier, BT I, § 13, Rn. 128, Aufl. 13.; ähnlich: Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 535, Aufl. 36.; Schönke/Schröder/Perron, StGB, § 263, Rn. 80, 83, Aufl. 29.
  • 5. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 535, Aufl. 36.
  • 6. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 535, Aufl. 36.

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