Was ist unter dem Begriff des „Gliedes“ im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB zu verstehen?
Überblick
Vorliegend wird um die Definition des Körpergliedes im Sinne des § 226 I Nr. 2 StGB gestritten.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - „Glied“ iSd. § 226 I Nr. 2 StGB ist ein Körperteil, der durch ein Gelenk mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil verbunden ist.1
Gemeint sind folglich Beine, Füße, Zehen, Knie, Arme, Hände, Finger und Fingerglieder.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut und Sinngehalt
Bereits die Grenzen des Wortlauts und des Sinngehalts des Begriffs „Glied“ erfordern eine solche Auslegung.2
Verletzung von Organen bereits in § 226 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB enthalten
Inwieweit die Beeinträchtigung von Organen strafbar sein soll, wird in § 226 I Nr. 1 und Nr. 3 StGB abschließend geregelt. Dies darf nicht durch Anwendung der Nr. 2 unterlaufen werden.3
Argumente gegen diese Ansicht
Vgl. Argumente der dritten Auffassung
2. Ansicht - Nach dieser Auffassung erfordert der Begriff des Gliedes iSd. § 226 I Nr. 2 StGB, dass das Körperteil eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus hat. Allerdings wird auf das Erfordernis der Verbindung durch ein Gelenk verzichtet.4
Somit werden zudem auch Nasen, Ohren und die äußerlichen Genitalien erfasst.
Argumente gegen diese Ansicht
Wortlaut steht entgegen
Grenze des Wortlautes „Glied“ wird durch den Verzicht auf die Verbindung mit einem Glied überschritten.5
Ohren, Nase und und Genitalien unterliegen dann Nr. 1 oder Nr. 3 6
3. Ansicht - Der Begriff des Gliedes iSd. § 226 I Nr. 2 StGB wird nicht auf äußere Körperteile beschränkt.7
Somit werden unter den Begriff des Gliedes auch innere Organe subsumiert.
Argumente für diese Ansicht
Bei einer teleologischen Auslegung kann es keinen Unterschied zwischen äußeren Körperteilen und inneren Organen geben
Hinsichtlich der Schwere des Verlustes fallen innere Organe genauso ins Gewicht.8
Ein Organ ist ein Körperteil und kann daher auch als Körperglied umschrieben werden 9
Argumente gegen diese Ansicht
Wortlaut und Sinngehalt
Würde man ein inneres Organ als „Glied“ bezeichnen, würde dies die Grenze einer zulässigen Wortlautauslegung überschreiten.10
§ 226 StGB ist abschließend
§ 226 ist abschließend und regelt die Strafbarkeit bei Verlust von Körperteilen in den einschlägigen Fällen. Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, da der Verlust sonstiger wichtiger Körperteile über die anderen Ziffern des § 226 StGB geregelt ist. Darüber hinaus bleiben auch noch die Fälle des § 224 StGB.11
- 1. Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 226 Rn. 3; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 226 Rn. 2; MüKo/Hardtung, StGB, 3. Auflage 2017, § 226 Rn. 26; NK/Paeffgen/Böse, StGB, 5. Auflage 2017, § 226 Rn. 26.
- 2. MüKo/Hardtung, StGB, 3. Auflage 2017, § 226 Rn. 26.
- 3. BGHSt 28, 100 (102); MüKo/Hardtung, StGB, 3. Auflage 2017, § 226 Rn. 262.
- 4. Gössel/Dölling, BT I, 2. Auflage 2004, § 13 Rn. 61.
- 5. NK/Paeffgen/Böse, StGB, 5. Auflage 2017, § 226 Rn. 26.
- 6. Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 226 Rn. 2.
- 7. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 15 Rn. 8 f; Eisele, BT I, 6. Auflage 2021, Rn. 349.
- 8. Eisele, BT I, 6. Auflage 2021, Rn. 349; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 15 Rn. 9.
- 9. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 15 Rn. 8.
- 10. BGHSt 28, 100 (102); Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, § 226 Rn. 2.
- 11. BGHSt 28, 100 (102); AK/Zöller, StGB, 3. Auflage 2020, § 226 Rn. 8.
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