Begründetheit des Rechtsbehelfs der § 50 VwVfG als Anwendungsvoraussetzung für die Rücknahme bzw. den Widerruf des belastenden Verwaltungsakt?
Überblick
Ist für die Begründetheit des Rechtsbehelfs der § 50 VwVfG Anwendungsvoraussetzung für die Rücknahme bzw. Widerruf oder reicht die bloße Zulässigkeit bereits aus, diese Frage wird gern in Klausuren und Hausarbeiten aufgeworfen.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Bloße Zulässigkeit reicht aus1
Nach dieser Ansicht reicht die bloße Zulässigkeit aus.
Argumente für diese Ansicht
Im laufenden Widerspruchs- oder Anfechtungsverfahren spielt der Vertrauensschutz keine Rolle, § 50 VwVfG schließt die Vorschriften der §§ 48 f. VwVfG klar aus, so dass die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs ausreicht.
2. Ansicht - Keine offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsbehelfs2
Nach dieser vermittelnden Ansicht darf der Rechtsbehelf nicht offensichtlich unbegründet sein.
Argumente für diese Ansicht
Unbegründetheit lässt Schutzwürdigkeit wegfallen
Sind Widerspruch oder Klage offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig, so ist § 50 VwVfG nicht anzuwenden. Die Unbegründetheit lässt die Schutzwürdigkeit entfallen, sofern dem Begünstigten bei Aufhebung die Rechtslage in Form der Unbegründetheit hätte klar sein müssen.
3. Ansicht - Begründetheit des Rechtsbehelfs3
Nach dieser Ansicht muss der Rechtsbehelf begründet sein, damit die Behörde die Möglichkeit erhält einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen.
Argumente für diese Ansicht
Sinn des § 50 VwVfG
Zweck des § 50 VwVfG ist es, der Behörde die Möglichkeit zu geben einer Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz zuvorzukommen. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber der Behörde die Möglichkeit geben wollte einen Verwaltungsakt zurückzunehmen der im Rahmen der Drittanfechtung nicht aufgehoben werden müsste.
Grundsatz des Vertrauensschutzes
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes greift dann wieder ein, wenn der Rechtsbehelf unbegründet ist.
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