Welche Pflichtverletzung hat der Verkäufer beim Schadensersatz statt der Leistung zu vertreten?
Überblick
Streitig ist, auf welche Pflichtverletzung sich das Vertretenmüssen beim Schadensersatz statt der Leistung beziehen muss (§§ 280 I, III, 281, 437 Nr.3).
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Vertretenmüssen muss sich nur auf Nacherfüllungspflicht beziehen1
Nach einer Ansicht muss der Verkäufer alleine die (nicht erfüllte) Nacherfüllung vertreten.
Argumente für diese Ansicht
Nacherfüllungsanspruch ist modifizierter Erfüllungsanspruch
Die Leistungspflicht i.S.d. § 281 I 1 BGB ist gerade die Nacherfüllungspflicht, welche eine modifizierte Erfüllungspflicht darstellt.
2. Ansicht - Vertretenmüssen muss sich entweder auf den Mangel oder auf die Nacherfüllungspflicht beziehen2
Eine andere Ansicht lässt genügen, wenn sich das Vertretenmüssen entweder auf die Schlechtleistung oder alternativ auf die Nacherfüllungspflicht bezieht.
Argumente für diese Ansicht
Nacherfüllung ist nur notwendige Folge der Schlechtleistung
Die Nacherfüllung ist nur die Folge der Schlechtleistung. Sie gibt dem Verkäufer lediglich das Recht zur zweiten Andienung, damit dieser den Mangel beseitigen kann.
Vertretenmüssen der Nacherfüllungspflicht alleine führt zu unbilligen Ergebnissen
Zudem würde es zu unbilligen Ergebnissen kommen, wenn man allein das Vertretenmüssen der Nacherfüllungspflicht genügen lassen würde. Dies kann z.B. passieren, wenn der Verkäufer die Schlechtleistung zwar vorsätzlich vorgenommen hat, aber die Nacherfüllung nicht schuldhaft unterlassen hat.
3. Ansicht - Vertretenmüssen muss kumulativ auf Nacherfüllungspflicht und Schlechtleistung Bezug nehmen3
Eine andere Ansicht vertritt, dass sich das Vertretenmüssen sowohl auf die Nacherfüllungspflicht als auch auf die Schlechtleistung beziehen muss.
Argumente gegen diese Ansicht
Ungerechtfertigte Besserstellung des Verkäufers
Im Falle des Vorliegens lediglich eines Vertretenmüssens (Beispiel: Vertretenmüssen des Mangels) würde der Verkäufer zu Unrecht privilegiert werden. Dies entspricht jedoch gerade nicht dem Sinn und Zweck des Gewährleistungsrechts und findet auch keine Stütze im Wortlaut.
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