Kann eine fehlerhafte Anhörung durch das Widerspruchsverfahren bei der Widerspruchsbehörde geheilt werden?

Überblick

Das Verwaltungsverfahren ist wichtiger Bestandteil des Examenswissens. Der Streit um die Frage, ob eine fehlerhafte Anhörung durch das Widerspruchsverfahren bei der Widerspruchsbehörde geheilt werden kann, wird immer wieder abgefragt. Uneinigkeit besteht darüber, ob nur die Ausgangsbehörde für die Anhörung zuständig sein kann oder ob die Widerspruchsbehörde den Platz der Ausgangsbehörde einnimmt und damit Verfahrensfehler heilen kann.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Nachholung nur durch Ausgangsbehörde1

Die Nachholung der fehlerfreien Anhörung kann nur von der Ausgangsbehörde erfolgen.

Argumente für diese Ansicht

Betroffener verliert eine Instanz

Würde die fehlerhafte Anhörung durch die Widerspruchsbehörde geheilt werden können, würde dem Betroffenen eine Instanz verloren gehen. Denn er liefe dann Gefahr im Rahmen des Widerspruchs bereits ein abgeschlossenes Verfahren und damit nur die Möglichkeit der Klage zu haben.

Ausgangsbehörde hat keine Befugnisse

Würde die Widerspruchsbehörde die fehlerhafte Anhörung heilen können, könnte dies zu einer Lücke führen. Denn die Widerspruchsbehörde ist am späteren Gerichtsverfahren nicht beteiligt und die Ausgangsbehörde hat nicht die Befugnis die Versäumnisse der Widerspruchsbehörde nachzuholen. Im Übrigen kann die Widerspruchsbehörde nach Zustellung des Widerspruchsbescheides diesen nicht mehr nachträglich ändern oder die Sache anders bescheiden.

2. Ansicht - Nachholung grundsätzlich auch durch Widerspruchsbehörde2

Grundsätzlich kann die Heilung einer fehlerhaften Anhörung auch durch die Widerspruchsbehörde erfolgen.

Argumente für diese Ansicht

Inhalt Widerspruchsverfahren

Die Widerspruchsbehörde nimmt im Rahmen der Prüfung des Widerspruchs in der Regel eine vollumfassende Recht- und Zweckmäßigkeitsprüfung von. Daher setzt sie sich auch mit der fehlerhaften Anhörung auseinander und kann diese heilen.

Unterscheidung der Verfahren

Im Abhilfeverfahren ist grundsätzlich die Ausgangsbehörde zur Heilung der fehlerhaften Verfahrenshandlung zuständig. Wurde Widerspruch eingelegt, ist die Widerspruchsbehörde zuständig. Allerdings muss diese auch zur vollen Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit befugt sein. Ist dies nicht der Fall, muss die Widerspruchsbehörde aussetzen und den Fall der Ausgangsbehörde unter Hinweis auf den Verfahrensfehler erneut vorlegen.

  • 1. GH Mannheim NVwZ-RR 95, 95 (476); BeckOK-VwGO/Hüttenbrink, 72. Ed. 2024, § 71 Rn. 6.
  • 2. Schoch/Schneider/ Porsch, VwGO, 46. EGL 2024, § 71 Rn. 9 ff.; BVerwG, NJW 1983, 577.

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