Versuchsstrafbarkeit beim besonders schweren Fall des Diebstahls, §§ 242, 243 StGB

Überblick

Problematisch ist die Versuchsstrafbarkeit beim besonders schweren Fall des Diebstahls iSd. §§ 242, 243 StGB dadurch, dass es sich bei § 243 StGB um eine Strafzumessungsvorschrift handelt, die keine Bestimmung über die Strafbarkeit des Versuchs enthält, da ein Versuch gem. § 22 StGB nur bei Tatbeständen möglich ist.1 Sofern das Grunddelikt versucht und das Regelbeispiel vollendet ist, ist unstreitig ein versuchter Diebstahl in besonders schweren Fall anzunehmen, §§ 242, 22, 243 StGB.2 Ist das Grunddelikt vollendet und das Regelbeispiel versucht, ist unstreitig ein Diebstahl nach § 242 StGB zu bejahen.3 Problematisch ist lediglich die Konstellation des versuchten Grunddelikts und des versuchten Regelbeispiels.4 Umstritten ist, ob in dieser Konstellation der Versuch eines Regelbeispiels möglich ist.5

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Der Rechtsprechung zufolge ist der Versuch eines Diebstahls in besonders schweren Fall in der Konstellation von versuchtem Grunddelikt und versuchtem Regelbeispiel möglich.6

Argumente für diese Ansicht

Für die Rechtsprechung spricht zum einen, dass Regelbeispiele tatbestandsähnlich sind und zum anderen der Wille des historischen Gesetzgebers, durch die Umwandlung des § 243 StGB von einer Qualifikation in eine Strafzumessungsvorschrift, die Reichweite des § 243 StGB nicht einzuschränken.7

Argumente gegen diese Ansicht

Gegen die Rechtsprechung spricht der Wortlaut des § 22 StGB, nach welchem der Versuch nur bei Tatbeständen – und nicht bei einer Strafzumessungsregel wie § 243 StGB8 – möglich ist.9

2. Ansicht

Nach Ansicht der Literatur ist der Versuch eines Diebstahls in besonders schweren Fall in der Konstellation des versuchten Grunddelikts und versuchten Regelbeispiels nicht möglich.10 In Betracht kommt lediglich der versuchte Diebstahl, §§ 242, 22 StGB. 11

Argumente für diese Ansicht

Im Vergleich zur Rechtsprechung verstößt die Ansicht der Literatur nicht gegen den Wortlaut des § 22 StGB, nach welchem der Versuch nur bei Tatbeständen und nicht bei Strafzumessungsvorschriften möglich ist.12

  • 1. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 48.
  • 2. Bosch, in: TüKo § 243 Rn. 44.
  • 3. Vgl. Bosch, in: TüKo § 243 Rn. 44.
  • 4. Vgl. BGH, NJW 1986, 940; Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 55.
  • 5. Vgl. BGH, NJW 1986, 940; Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 55.
  • 6. BGH, NJW 1986, 940; BayObLG, NStZ 1997, 442.
  • 7. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 52.
  • 8. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 48.
  • 9. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 52.
  • 10. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 52.
  • 11. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 52.
  • 12. Vgl. Rengier, StrafR BT I, § 3 Rn. 52.

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