Besteht weiterhin eine Rentabilitätsvermutung neben § 284 BGB?
Überblick
Vor der Schuldrechtsreform 2002 entwickelte der BGH die sogenannte „Rentabilitätsvermutung“. Diese besagt, dass Aufwendungen stets als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen sind, wenn sie sich als rentabel erweisen würden.
Seit der Schuldrechtsreform ist streitig, ob die Rentabilitätsvermutung neben der Regelung des § 284 BGB noch Anwendung findet.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Rentabilitätsvermutung findet keine Anwendung1
Nach einer Ansicht besteht kein Bedarf mehr für die Rentabilitätsvermutung.
Argumente gegen diese Ansicht
Sinn und Zweck des § 284 BGB
Sinn und Zweck der Schuldrechtsreform war gerade die Erweiterung der Gläubigerrechte, sodass diese einschränkende Auslegung gegen den gesetzgeberischen Willen spricht.2
2. Ansicht - § 284 BGB nur subsidiär ggü. Rentabilitätsvermutung3
Nach einer anderen Ansicht ist § 284 BGB teleologisch zu reduzieren, sodass dieser bei kommerziellen Verträgen nicht anwendbar ist. Demnach wäre § 284 BGB nur subsidiär gegenüber der Rentabilitätsvermutung anwendbar.
Argumente für diese Ansicht
Sinn und Zweck des § 284 BGB
Nach dem Sinn und Zweck des § 284 BGB gilt dieser nicht für Fälle, in denen der Gläubiger immaterielle und kommerzielle Absichten verfolgt. Damit bleibt immer noch Raum für die Anwendung der Rentabilitätsvermutung.
3. Ansicht - Wahlrecht zwischen § 284 BGB und Rentabilitätsvermutung4
Nach der überwiegenden Ansicht soll der Gläubiger ein Wahlrecht zwischen § 284 BGB und der Rentabilitätsvermutung haben. Sie stehen nebeneinander.
Argumente für diese Ansicht
Sinn und Zweck des § 284 BGB
Wie bereits bei der ersten Ansicht angesprochen, sollten die Gläubigerrechte durch die Schuldrechtsreform gerade erweitert werden. § 284 BGB ist nicht als Lückenfüller zur Rentabilitätsvermutung zu sehen. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung von § 284 BGB vielmehr das Ziel, die Unterscheidung zwischen kommerziellen und nichtkommerziellen Aufwendungen aufzuheben. Ein Anspruch nach § 284 BGB erfasst damit Ersatz von Aufwendungen für kommerzielle und ideelle Zwecke und geht weiter als die bisherige Rentabilitätsvermutung, die nur Aufwendungen, die direkt mit dem Erwerb zusammenhingen, erfasst.
Kein gesetzgeberischer Ausschlusswille erkennbar
Durch die Einführung des § 284 BGB soll die Berechnung auf bisheriger Grundlage der Rentabilitätsvermutung nicht unzulässig gemacht werden. Weder dem Wortlaut noch den Motiven der Reform ist ein solches Bestreben zu entnehmen.
Faktisch jedoch kein Erfordernis mehr
Es besteht aber wohl kein Interesse mehr, Aufwendungen als Nichterfüllungsschaden nach den bisherigen Rechtsgrundsätzen geltend zu machen. Vielmehr ist eine Anspruchsberechtigung nach § 284 BGB leichter darzutun.
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