Besteht weiterhin eine Rentabilitätsvermutung neben § 284 BGB?
Überblick
Vor der Schuldrechtsreform 2002 hat der BGH die sogenannte „Rentabilitätsvermutung“ entwickelt. Diese besagt, dass Aufwendungen stets als Nichterfüllungsschaden zu ersetzen sind, wenn diese sich als rentabel erwiesen haben.
Streitig ist seit der Schuldrechtsreform, ob neben der Regelungen des § 284 BGB die Rentabilitätsvermutung noch Anwendung findet.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Rentabilitätsvermutung findet keine Anwendung1
Nach einer Ansicht besteht kein Bedarf mehr für die Rentabilitätsvermutung.
Argumente gegen diese Ansicht
Sinn und Zweck des § 284 BGB
Sinn und Zweck der Schuldrechtsreform war gerade die Erweiterung der Gläubigerrechte, sodass eine solche Auslegung gegen den gesetzgeberischen Willen spricht.2
2. Ansicht - § 284 BGB nur subsidiär ggü. Rentabilitätsvermutung3
Nach einer anderen Ansicht ist § 284 BGB teleologisch zu reduzieren, sodass dieser bei kommerziellen Verträgen nicht anwendbar ist. Demnach sei § 284 BGB nur subsidiär gegenüber der Rentabilitätsvermutung anwendbar.
Argumente für diese Ansicht
Sinn und Zweck des § 284 BGB
Nach dem Sinn und Zweck des § 284 BGB soll dieser nicht für Fälle gelten, in denen der Gläubiger immaterielle und kommerzielle Absichten verfolgt. Dann bleibt immer noch Raum für die Anwendung der Rentabilitätsvermutung.
3. Ansicht - Wahlrecht zwischen § 284 BGB und Rentabilitätsvermutung4
Nach der überwiegenden Ansicht soll der Gläubiger ein Wahlrecht zwischen § 284 BGB und der Rentabilitätsvermutung haben.
Argumente für diese Ansicht
Sinn und Zweck des § 284 BGB
Wie bereits bei der ersten Ansicht, sollten die Gläubigerrechte gerade erweitert werden. Auch ist § 284 BGB nicht lediglich als Lückenfüller zur Rentabilitätsvermutung zu sehen. Der Gesetzgeber bezweckte mit der Reform vielmehr, die Unterscheidung zwischen kommerziellen Aufwendungen und nicht-kommerziellen Aufwendungen überflüssig zu machen.
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