Stellt eine Weisung aus der Sonderaufsicht einen Verwaltungsakt dar?

Überblick

Problematisch ist die Rechtsnatur sonderaufsichtlicher Weisungen. Dabei ist umstritten, ob diesen Außenwirkung zukommen soll.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - keine VA-Qualität1

Nach einer Ansicht kommen sonderaufsichtlicher Weisungen keine VA-Qualität zu.

Argumente für diese Ansicht

Historie

Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt es sich um die früheren Auftragsangelegenheiten kraft Landesrecht und damit um staatliche Angelegenheiten. Die Gemeinden nehmen freilich keine eigenen Aufgaben wahr und handeln nur als untergeordnete staatliche Behörde, sodass es an dem Merkmal der Außenwirkung fehlt.

2. Ansicht - ausnahmsweise VA-Qualität2

Nach der früheren Rechtsprechung des OVG Münster sollte nur im Einzelfall die Außenwirkung bejaht werden, wenn das Weisungsrecht überschritten und so in die Rechte der Gemeinde eingegriffen wurde.

Argumente für diese Ansicht

Aufgabentyp eigener Art

Dabei sollten die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung einen Aufgabentyp eigener Art darstellen, die zwischen den Auftrags- und Selbstverwaltungsangelegenheiten stehen. Die Unterscheidung zu den Auftragsangelegenheiten liege nur darin, dass nur eine gesetzliche Beschränkung des Weisungsrechts vorliege.

3. Ansicht - VA-Qualität ist immer zu bejahen3

Nach der nunmehr neueren Rechtsprechung des OVG Münster stellen sich kaum noch Unterschiede zwischen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und den Selbstverwaltungsangelegenheiten.

Argumente für diese Ansicht

Gemeinde steht Staat gegenüber

Durch das beschränkte Weisungsrecht wird deutlich, dass sich die Gemeinde außerhalb des Behördenaufbaus befindet und somit dem Staat eigenständig gegenübersteht und nicht indessen Verwaltungsaufbau eingegliedert ist.

  • 1. Maurer, § 23 Rn. 16.
  • 2. OVG Münster, OVGE 15, 356 (358).
  • 3. OVG Münster, NVwZ- RR 1995; Hofmann/ Theisen, Kapitel 3, S. 506.

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