Trifft den Täter bei Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung innerhalb des subjektiven Rechtfertigungselements auch eine zusätzliche Pflicht, die vermeintlich rechtfertigenden Umstände zu prüfen?

Überblick

Weitgehend Einigkeit besteht darüber, dass der Täter bei der Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung die rechtfertigenden Umstände nicht nur kennen, sondern auch die Absicht haben muss, dem Willen des Berechtigten entsprechend zu handeln. Umstritten ist jedoch, ob den Täter darüber hinaus auch eine Pflicht trifft, alle rechtfertigenden Umstände zu prüfen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Dem Täter obliegt keine zusätzlich Pflicht, die rechtfertigenden Umstände zu überprüfen.1

Argumente für diese Ansicht

Die gewissenhafte Prüfung aller Umstände stellt keine subjektives Rechtfertigungselement der mutmaßlichen Einwilligung dar.2

Vielmehr betrifft dies die Frage der Vermeidbarkeit im Falle eines Irrtums. Die pflichtgemäße Prüfung der Sachlage ist als Rechtfertigungsvoraussetzung sachwidrig, wenn das objektive Vorliegen der betreffenden Sachlage (das mutmaßliche Einverstandensein) schon selbst Voraussetzung der Rechtfertigung ist. Wer in Kenntnis der objektiven Voraussetzungen handelt, verwirklicht weder Handlungs- noch Erfolgsunrecht. Die unterlassene Prüfung begründet nur einen Sorgfaltsmangel, der sachlich einen straflosen fahrlässigen Versuch darstellt.3

2. Ansicht - Dem Täter obliegt eine zusätzliche Pflicht, die rechtfertigenden Umstände zu überprüfen.4

Argumente für diese Ansicht

Das Risiko, dass sich aus der Mutmaßung ergibt, gebietet eine Prüfung der rechtfertigenden Umstände.

Da mit Mutmaßungen über die Entscheidung eines anderen immer ein Risiko verbunden ist, darf der Täter den Eingriff in die fremde Rechtssphäre erst dann vornehmen, wenn er alle Umstände gewissenhaft geprüft hat.5

  • 1. LK/Rönnau, StGB, vor § 32, Rn. 229, Aufl. 12.; Rengier, AT, § 23, Rn. 61, Aufl. 7.
  • 2. LK/Rönnau, StGB, vor § 32, Rn. 229, Aufl. 12.
  • 3. LK/Rönnau, StGB, vor § 32, Rn. 229, Aufl. 12.
  • 4. Schönke/Schröder/Lenckner/Sternberg-Lieben, StGB, vor § 32, Rn. 58, Aufl. 29.; Jescheck/Weigend, § 34, S. 388, Aufl. 5.
  • 5. Jescheck/Weigend, § 34, S. 388, Aufl. 5.

Lass dir das Thema Trifft den Täter bei Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung innerhalb des subjektiven Rechtfertigungselements auch eine zusätzliche Pflicht, die vermeintlich rechtfertigenden Umstände zu prüfen? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Hausarbeiten erfolgreich schreiben:

Die perfekte Hausarbeit Zum eBook Download

Klausuren erfolgreich schreiben:

Die perfekte Klausur Zum eBook Download

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Da sich mit dem 6. StrRG der Wortlaut des § 239 III Nr. 1 StGB geändert hat, ist nunmeh…
Überblick Nach § 142 I wird laut § 142 II Nr. 2 StGB auch derjenige bestraft, der sich zwar vorab…
Überblick Umstritten ist, ob § 33 StGB auch dann anwendbar ist, wenn der Notwehrexzess bewusst, a…
Überblick Streitig ist, ob eine Sache abhandenkommt, die der Besitzdiener mit Willen des Besitzhe…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat