Kann sich ein Täter eine Sache mehrmals zueignen?

Überblick

Umstritten ist die Frage, ob sich ein Täter dieselbe Sache, die er sich beispielsweise schon im Rahmen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung – also durch eine strafbare Handlung – zugeeignet hat, später noch mal tatbestandlich zueignen kann. Fraglich ist also, ob eine wiederholte Zueignung möglich ist.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Tatbestandslösung

Nach der Tatbestandslösung kann sich der Täter ein und dieselbe Sache nicht zweimal zueignen. 1

Argumente für diese Ansicht

Wer einen Gegenstand in sein Vermögen einverleibt und sich damit zugeeignet hat, kann nach dem Zueignungsbegriff denselben Gegenstand nicht erneut enteignen und sich wieder zueignen. 2

2. Ansicht - Konkurrenzlösung

Mehrere, beliebig viele Manifestationen des Zueignungswillens sind nach der Konkurrenzlösung möglich. In der wiederholten Betätigung des Herrschaftswillens über eine bereits deliktisch erlangte Sache ist tatbestandlich noch eine erneute Zueignung zu sehen, die lediglich als straflose Nachtat hinter dem ersten deliktischen Zueignungsakt zurücktritt, sofern dadurch keine weitere Vertiefung des Schadens bewirkt wird. 3

Argumente für diese Ansicht

Für die Konkurrenzlösung spricht, dass eine deliktisch entzogene Sache auch gegen weitere Eigentumsverletzungen zu schützen ist und die Tatbestandslösung, etwa bei Straflosigkeit der Erstzueignung oder im Falle der Tatbeteiligung an Verwertungshandlungen, zu Strafbarkeitslücken führen kann. 4

So wird vor allem eine Strafbarkeit von Teilnehmern ermöglicht, die sich erst an der Verwendungstat beteiligen.


Argumente gegen diese Ansicht

In den §§ 257, 259 StGB sind abschließende Regelungen für Verwertungshandlungen getroffen, sodass eine Strafbarkeit der Teilnehmer an solchen nicht konstruiert werden müssen.5

  • 1. BGHSt 14, 38 (43ff.).; Reniger, BT I, § 5, Rn. 22, Aufl. 13.; Lackner/Kühl, StGB, § 246, Rn. 7.
  • 2. LK/Vogel/Brodowski, StGB, 13. Auflage 2023, § 246 Rn. 51.
  • 3. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 246 Rn. 19; Baumann, NJW 1961, 1141.
  • 4. Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 246 Rn. 19.
  • 5. AK/Kretschmer, StGB, 3. Auflage 2020, § 246 Rn. 14.

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