Täter hinter dem Täter, § 25 I 1, Alt. 2 StGB

Überblick

Unter der Rechtsfigur des mittelbaren Täters ist die Begehung einer Straftat durch einen anderen zu verstehen, § 25 I 1, Alt. 2 StGB. Dafür ist entscheidend, dass der mittelbare Täter die tatbestandsmäßige Handlung nicht selbst, sondern durch ein sog. „menschliches Werkzeug“ (Tatmittler) begehen lässt. Besonderes Merkmal der mittelbaren Täterschaft ist, dass der Hintermann die Tatherrschaft besitzt, also das Gesamtgeschehen vollständig in der Hand hat. Das ist der Fall, wenn der Tatmittler irgendeinen „Defekt“ in der Strafbarkeit aufweist, sodass dieser strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.1

Fraglich ist, ob trotz des Verantwortungsprinzips eine mittelbare Täterschaft auch dann vorliegen kann, wenn der Tatmittler für seine Tat voll verantwortlich ist.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Es liegt keine Zueignungsabsicht vor.

Vertreter des Verantwortungsprinzips lehnen die Figur des „Täters hinter dem Täter“ ab. Denn bei konsequenter Anwendung des Prinzips ende die Täterschaft des Hintermanns dort, wo die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Tatmittlers beginne.2 Danach würden solche Fallkonstellationen über die Anstiftung gelöst.

2. Ansicht - h.M.: unmittelbare Täterschaft in bestimmten Ausnahmefällen

Das herrschende Schrifttum und die Rechtsprechung erkennen dagegen inzwischen folgende Ausnahmen des „Täters hinter dem Täter“ an, in denen der Vordermann volldeliktisch handelt und dennoch der Hintermann als Zentralgestalt des Geschehens mittelbarer Täter ist. Die Überlegenheit des Hintermannes basiert in diesen Fällen auf einer rein faktischen Steuerungsmacht.3

a) Organisationsherrschaft

Dabei handelt es sich um eine Willensherrschaft kraft organisatorischen Machtapparats. Dies umfasst Konstellationen, in denen der Hintermann seine Stellung in einem Machtapparat ausnutzt, um die Begehung von Straftaten anzuordnen, die dann von anderen in der Hierarchie nachgeordneten Personen ausgeführt werden. Die „Werkzeugqualität“ des strafrechtlich voll Verantwortlichen ergibt sich dabei aus seiner beliebigen Austauschbarkeit und durch außerhalb der Rechtsordnung stehende, hierarchische Befehlsstrukturen.4

Die folgenden Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine mittelbare Täterschaft angenommen werden kann:

  • Der hierarchisch strukturierte Machtapparat muss sich zumindest im Rahmen der verwirklichten Straftatbestände vom Recht gelöst haben. Das kann der Fall im Rahmen von staatlichen Unrechtsregimen sowie bei Verbrecherbanden oder Terrorgruppen mit mafiaähnlichen Organisationsstrukturen sein.5
  • Dem Hintermann muss eine Anordnungsgewalt zukommen.6
  • Bei dem Tatmittler muss es sich um ein beliebig austauschbares „Rädchen im Getriebe des Machtapparates“ handeln.7
  • Die Bereitschaft zur Tatbegehung des Tatmittlers muss sich aus der Zugehörigkeit zur Organisation ergeben.8

b) Hervorrufen eines vermeidbaren Verbotsirrtums

Als weiterer Anwendungsfall kommt das gezielte Benutzen eines vermeidbaren Verbotsirrtums oder abergläubischer Ängste des Vordermanns durch den Hintermann für dessen deliktische Absichten in Betracht.9 Der Vordermann befindet sich in dem Fall trotz der eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinsichtlich der Bewertung seiner Tat in einem erheblichen Irrtum. Das reicht aus, um dem Hintermann kraft seines überlegenen Wissens die Tatherrschaft zu vermitteln.10

Laut Rechtsprechung sei dabei entscheidend, dass der Hintermann hinreichend bestimmenden Einfluss auf die Entstehung des Verbotsirrtums beim Vordermann hatte, sodass der Irrende bei wertender Betrachtung als ein Werkzeug anzusehen sei.11

Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums führe nicht zu einem Ausschluss, da es für die Tatherrschaft des Hintermannes in tatsächlicher und psychologischer Hinsicht keinen Unterschied mache, ob vermeidbar oder nicht. 12

Das klassischste Beispiel für eine durch die Ausnutzung eines vermeidbaren Verbotsirrtums begründete mittelbare Täterschaft ist der Katzenkönigfall nach BGHSt 35, 347.

c) Manipulierter error in persona vel obiecto

Auch bei der Täuschung über den konkreten Handlungssinn ist trotz volldeliktischen Handelns des Vordermanns eine mittelbare Täterschaft grundsätzlich möglich. Das ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Hintermann beim Vordermann einen (unbeachtlichen) error in persona vel obiecto erregt, denn in diesem Fall hat ausschließlich der Hintermann Kenntnis über die Identität des tatsächlichen Opfers.13

Bei diesem Anwendungsfall will bspw. der Vordermann zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort die Person P erschießen. Der Hintermann erfährt davon und manövriert statt der Person P ein anderes Opfer in die Schusslinie, sodass der Vordermann, wie vom Hintermann geplant, die beiden verwechselt und das andere Opfer getötet wird.

Dabei macht sich der Hintermann in mittelbarer Täterschaft strafbar, indem er das andere Opfer planvoll lenkend in die Tatsituation hineinmanövriert und somit dessen Tötung als „Täter hinter dem Täter“ mit beherrscht.14

Sofern es sich bei der Täuschung lediglich um einen allgemeinen Motivirrtum handelt, muss dieser von erheblichem Gewicht sein, damit eine mittelbare Täterschaft in Betracht kommt.15

  • 1. Heinrich, StR AT, 8. Aufl. 2025, § 35 Rn. 1243.
  • 2. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 855.
  • 3. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 855.
  • 4. Hoffmann-Holland, StR At, 4. Aufl. 2023, 5. Kap. Rn. 503.
  • 5. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 43 Rn. 71; Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 856.
  • 6. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 856.
  • 7. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 856.
  • 8. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 43 Rn. 71; Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 856.
  • 9. Wessels/Beulke/Satzger, StR AT, § 16 Rn. 857.
  • 10. Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kap. Rn. 500.
  • 11. Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kap. Rn. 502.
  • 12. Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kap. Rn. 502; Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 43 Rn. 47.
  • 13. Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kap. Rn. 507.
  • 14. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 43 Rn. 66.
  • 15. Hoffmann-Holland, StR AT, 4. Aufl. 2023, 5. Kap. Rn. 508.

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