Welche Anforderungen werden an die Rechtfertigung in Art. 3 I GG gestellt?

Überblick

Art. 3 I GG verbietet es, wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich und wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich zu behandeln. Umstritten ist jedoch, welche Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung zu stellen sind.
Während eine Meinung vom Willkürverbot ausgeht, verlangt die andere, neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in bestimmten Fällen eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Willkürverbot1

Nach dieser Ansicht ist der Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG dann verletzt, wenn wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass sich hierfür ein aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig sachlicher Grund finden lässt.

Argumente für diese Ansicht

Reine Willkürprüfung

Eine über die Maßstäbe der Willkür hinausgehende Prüfung wäre gleichbedeutend mit einer Über- und Befrachtung von Gerechtigkeitsvorstellungen. Über die Willkürgrenze hinausgehende Rechtfertigungsanforderungen zu stellen, birgt die Gefahr, die Gesetzgebung in ihrer politischen Gestaltungsaufgabe einzuengen und die Gerechtigkeitsvorstellungen des Gesetzgeber durch eigene zu ersetzen. Der Maßstab des Art. 3 I GG muss sich jedoch darauf beschränken, eine Ungleichbehandlung auf eine mögliche Willkürlichkeit hin zu überprüfen, andernfalls würde diese Prüfung aktuelle politische Entwicklungen widerspiegeln.

Verhältnismäßigkeitsprüfung unpassend

Im Rahmen des Art. 3 I GG ist eine Prüfung nach Eingriff in den Schutzbereich und die daran anschließende Verhältnismäßigkeitsprüfung unpassend. Bei einer Ungleichbehandlung kann nicht die Verhältnismäßigkeit einer Belastung geprüft werden, es mangelt schon an einem Bezugspunkt welcher jedoch bei der Ungleichbehandlung berührt wird.

2. Ansicht - Neue Formel des BVerfG2

Nach dieser Ansicht ist zwischen den Ungleichbehandlungen zu unterscheiden. Eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dann anzuwenden, wenn eine Ungleichbehandlung den Betroffenen intensiv betreffen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Kriterium der Ungleichbehandlung personenbezogen ist oder aber wenn die Ungleichbehandlung sich auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirkt.
In diesen Fällen ist zunächst das Differenzierungsziel als solches auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen und sodann das Differenzierungskriterium auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Abschließend muss das Differenzierungskriterium im Hinblick auf das Differenzierungsziel geeignet, notwendig und angemessen sein.

Argumente für diese Ansicht

Keine Vergleichsgruppen - Gefahr eigener Wertung

Bei einer reinen Willkürprüfung mangelt es schon an an einer Mehrheit von zu bildenden Vergleichsgruppen. Bedingt durch diesen Mangel birgt die Offenheit dieses Prüfungsmaßstabes die Gefahr, dass eigene Wertungen an die Stelle des Gesetzgebers treten.

Ermessensspielraum

Der Gesetzgeber braucht einen Ermessensspielraum, da bei Ungleichbehandlungen ihrer Natur nach auch immer Freiheitsbeschränkungen beinhalten, diese sind jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen Regelungen und Gestaltungen notwendig. Es ist daher zwischen intensiven und weniger intensiven Eingriffen zu unterscheiden, um dem Gesetzgeber einen Ermessensspielraum zu ermöglichen.

  • 1. vertreten von: BverfGE 1,14 (52);Maunz/Dürig, 56. Auflage 2009, Art. 3 I GG,Rn. 282.
  • 2. vertreten von: BVerfGE 105, 73 (110 f.); BverfGE 101, 54 (101).

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