Muss es dem Täter im Rahmen der Besitzerhaltungsabsicht darauf ankommen eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die „gegenwärtig“ oder „unmittelbar“ bevorsteht?

Überblick

Umstritten ist, ob die im Rahmen des § 252 StGB erforderliche Besitzerhaltungsabsicht dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass der Täter eine „gegenwärtige“ oder „unmittelbar“ bevorstehende Gewahrsamsentziehung verhindern muss, oder ob es auch ausreicht, dass der Täter einer späteren Entziehung vorbeugen will.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Der Täter muss gerade eine „gegenwärtige“ oder „unmittelbar“ bevorstehende Gewahrsamsentziehung verhindern wollen.1

Argumente für diese Ansicht

Nur dann steht die Behauptung des gerade eben begründeten Gewahrsams durch Anwendung von Raubmitteln dem Unrecht des Raubes gleich. 2

2. Ansicht - Der Täter muss nicht zwangsläufig eine gegenwärtige Gewahrsamsentziehung verhindern wollen 3

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut

Der Wortlaut des § 252 StGB sieht eine Einschränkung auf die Verhinderung einer sofortigen Gewahrsamsentziehung nicht vor.4

Einschränkung auf die Verhinderung der sofortigen Gewahrsamsentziehung auch teleologisch nicht geboten

Für den Unrechtsgehalt der Tat macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch die Anwendung von qualifizierten Nötigungsmitteln die gegenwärtige Entziehung der Beute verhindern oder er den Gewahrsam nur präventiv gegen eine spätere Entziehung schützen will.5

  • 1. BGHSt 9, 162.; 28, 244 (230f.).; Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 45. Auflage 2022, § 9 Rn. 423.
  • 2. Wessels/Hillenkamp/Schuhr, BT II, 45. Auflage 2022, § 9 Rn. 423.
  • 3. Rengier, BT I, 22. Auflage 2020, § 10 Rn. 18 mwN; Eisele BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 413; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 252 Rn. 5.
  • 4. Eisele BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 413.
  • 5. Eisele BT II, 6. Auflage 2021, Rn. 413.

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