Muss es dem Täter im Rahmen der Besitzerhaltungsabsicht darauf ankommen eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die „gegenwärtig“ oder „unmittelbar“ bevorsteht?
Überblick
Umstritten ist, ob die im Rahmen des § 252 StGB erforderliche Besitzerhaltungsabsicht dahingehend eingeschränkt werden soll, dass der Täter eine „gegenwärtige“ oder „unmittelbar“ bevorstehende Gewahrsamsentziehung verhindern muss, oder ob es ausreicht, dass der Täter einer späteren Entziehung vorbeugen will. Handelt ein Täter also mit oder ohne Besitzerhaltungsabsicht, wenn er verhindern will, dass sein Opfer Hilfe holt, mit dem Ziel, später wieder in den Besitz der Sache zu gelangen?
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Der Täter muss gerade eine „gegenwärtige“ oder „unmittelbar“ bevorstehende Gewahrsamsentziehung verhindern wollen.1
Argumente für diese Ansicht
Nur dann steht die Behauptung des gerade eben begründeten Gewahrsams mit Raubmitteln dem Unrecht des Raubes gleich. 2
2. Ansicht - Der Täter muss nicht zwangsläufig eine gegenwärtige Gewahrsamsentziehung verhindern wollen.3
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut
Der Wortlaut des § 252 StGB sieht eine Einschränkung auf die Verhinderung der sofortigen Gewahrsamsentziehung nicht vor.4
Eine Einschränkung auf die Verhinderung der sofortigen Gewahrsamsentziehung ist auch teleologisch nicht geboten.
Für den Unrechtsgehalt der Tat macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch die Anwendung von qualifizierten Nötigungsmitteln die gegenwärtige Entziehung der Beute verhindern oder er den Gewahrsam nur präventiv gegen eine spätere Entziehung schützen will.5
- 1. BGHSt 9, 162.; 28, 244 (230f.).; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 9, Rn. 371, Aufl.33.
- 2. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 9, Rn. 371, Aufl.33.
- 3. Rengier, BT I, § 10, Rn. 18, Aufl. 13.; Eisele BT II, Rn. 413, Aufl. 2.; Lackner/Kühl, StGB, § 252, Rn. 5, Aufl. 27.
- 4. Eisele BT II, Rn. 413, Aufl. 2.
- 5. Eisele BT II, Rn. 413, Aufl. 2.
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