Stellt § 239 III Nr. 1 StGB eine Erfolgsqualifikation dar?

Überblick

Da sich mit dem 6. StrRG der Wortlaut des § 239 III Nr. 1 StGB geändert hat, ist nunmehr umstritten, ob es sich dabei um einen normalen Qualifikationstatbestand handelt, oder vielmehr um eine Erfolgsqualifikation. Früher lautete § 239 III Nr. 1 a.F.: „Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat“. Daraus wurde hergeleitet, dass die Dauer der Freiheitsentziehung von über einer Woche kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine besondere Folge im Sinne eines erfolgsqualifizierten Delikts ist.1 Das hatte zur Folge, dass bezüglich des Grundtatbestandes der Freiheitsberaubung Vorsatz erforderlich war, hinsichtlich der Dauer der Freiheitsberaubung gemäß § 18 StGB allerdings Fahrlässigkeit genügte.2 Nach dem der Wortlaut in eine aktive Art und Weise geändert wurde („Wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt“), stellte sich die Frage, ob damit ebenfalls auch die Einstufung als tatbestandliche Qualifikation einhergehen sollte.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - § 239 III Nr. 1 StGB stellt eine Erfolgsqualifikation dar.3 Konsequenz wäre, dass sich der Vorsatz auf das Grunddelikt erstrecken muss, bezüglich der schwere Folge allerdings Fahrlässigkeit ausreicht.

Argumente für diese Ansicht

Gesetzgeberischer Wille

Vom Gesetzgeber war nach der Neufassung des § 239 III Nr. 1 nicht gewollte, dass sich die Erfolgsqualifikation in eine tatbestandliche Qualifikation umwandelt.4

Auch der frühere Tatbestand war seiner Natur nach eine Erfolgsqualifikation 5

Gesetzessystematik

Auch die Fälle des § 239 III Nr. 2 und IV StGB sind Erfolgsqualifikationen.6

2. Ansicht - Bei § 239 III Nr. 1 StGB handelt es sich um einen normalen Qualifikationstatbestand.7

Dies hat zur Folge, dass sich der Vorsatz sowohl auf das Grunddelikt als auch auf die Qualifikation beziehen muss.

Argumente für diese Ansicht

Gesetzgeberischer Wille stellt indessen nur ein Auslegungskriterium dar 8

Mithin ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es nach der Neuregelung des § 239 III Nr. 1 StGB bei der Einordnung als Erfolgsqualifikation bleiben sollte.

Wortlaut

Entscheidend ist die Wortlautgrenze. Vor allem im Vergleich zu den erfolgsqualifizierten Delikten des § 239 III Nr. 2 und IV StGB wird deutlich, dass die Freiheitsberaubung über eine Woche eine echte Qualifikation darstellt.9

  • 1. BGHSt 10, 306f.
  • 2. NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 3. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.; Krey/Hellmann/Heinrich, BT I, Rn. 365, Aufl. 15.; Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 9, Aufl. 28, Aufl. 13.
  • 4. Lackner/Kühl, StGB, § 239, Rn. 9, Aufl.28.; BTDrs. 13/8587.; Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
  • 5. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
  • 6. Rengier, BT II, § 22, Rn. 19, Aufl. 13.
  • 7. Schönk/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 12, Aufl. 29.; Fischer, StGB, § 239, Rn. 15, Aufl. 61; Wessels/Hettinger, BT I, § 8, Rn. 377, Aufl. 34.; NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 8. NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.
  • 9. Schönke/Schröder/Eser/Eisele, StGB, § 239, Rn. 12, Aufl. 29.; NK/Sonnen, § 239, Rn. 27, Aufl. 3.

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