Setzt die Täuschungshandlung iSd. § 263 StGB eine subjektive Komponente voraus?
Überblick
Umstritten ist, ob das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB verlangt, dass der Täter bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt – es sich also insoweit um ein objektives Tatbestandsmerkmal mit subjektiver Komponente handelt – oder, ob es genügt, dass das Merkmal der Täuschung rein objektiv bestimmt wird. In der Fallbearbeitung erlangt dieser Streit nur dahingehend Relevanz, dass die Strafbarkeit bei mangelndem Bewusstsein entweder bereits im objektiven oder erst im subjektiven Tatbestand ausgeschlossen wird.
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Täuschen bedeutet, dass der Täter bewusst irreführend auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt.1
Argumente für diese Ansicht
Wortsinn spricht für das Vorliegen einer subjektiven Komponente
Nach § 263 StGB kann die Täuschung durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen begangen werden. Man kann also sowohl von Täuschung als auch von Vorspiegelung als Oberbegriff reden. Beide Begriffe legen allerdings nahe, dass sie eine objektiv-subjektive Sinneinheit bilden, die das Bewusstsein der Unrichtigkeit des Behaupteten voraussetzt.2
2. Ansicht - Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt – ein dahingehendes Bewusstsein ist nicht erforderlich.3
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut des § 263 StGB verlangt keine subjektive Komponente
Der Wortlaut des § 263 StGB formuliert das Täterverhalten ohne Bezugnahme auf die Vorstellung des Täters, sodass kein Anlass besteht, die Trennung von objektiven und subjektiven Tatbestand aufzuheben.4
Die Einbeziehung einer subjektiven Komponente in den objektiven Tatbestand hätte Folgen für eine mögliche Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund einer Garantenstellung aus Ingerenz
Die Einbeziehung von subjektiven Elementen in das objektiv tatbestandsmäßige Handeln hätte die Konsequenz, dass der Täter eine zunächst unbewusst aufgestellte Tatsachenbehauptung nicht nach Ingerenzkriterien korrigieren müsste.5
- 1. BGHSt 47, 1, 3, 5.; Rengier, BT I, § 13, Rn. 9, Aufl. 13.; Eisele, BT II, Rn. 521, Aufl. 2.; Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 492, Aufl. 37.; Lackner/Kühl, StGB, § 263, Rn. 6, Aufl. 28.
- 2. Wessels/Hillenkamp, BT II, § 13, Rn. 492, Aufl. 37.
- 3. Fischer, StGB, § 263, Rn. 14, Aufl. 62.; NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 58, Aufl. 3.
- 4. NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 58, Aufl. 3.
- 5. NK/Kindhäuser, StGB, § 263, Rn. 58, Aufl. 3.
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