Anwendbarkeit des § 1155 BGB bei gefälschter Abtretungserklärung und öffentlicher Beglaubigung?

Überblick

Problematisch ist die Anwendung von § 1155 BGB wenn, es sich um eine gefälschte Abtretungserklärung und eine gefälschte öffentliche Beglaubigung handelt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Gutglaubensschutztheorie

Nach dieser Meinung genügt der Schein einer echten Urkunde, welcher vorliegt, wenn die Fälschungen der Dokumente nach außen unerkennbar sind. In diesen Fällen ist § 1155 BGB dann anwendbar. 1

Argumente für diese Ansicht

Hypothekenbrief ist zum Umlauf bestimmt

Der Hypothekenbrief ist zur Kreditbeschaffung bestimmt, weshalb seine Aufgabe darin besteht, die Zirkulationsfähigkeit der Hypothek zu erleichtern. Müsste der Erwerber jedes Mal zunächst die Echtheit der öffentlichen Beglaubigung prüfen, würde das dem Zweck widersprechen.

Parallele zum Wechsel

Beim Wechsel ist der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten schon dann möglich, wenn dieser durch ein äußerlich einwandfreies Indossament legitimiert ist. Ist dieses Indossament unerkennbar gefälscht, schließt es den gutgläubigen Erwerb nicht aus. Da der Hypothekenbrief ähnlich wie der Wechsel zum Umlauf bestimmt ist, muss ein gutgläubiger Erwerb auch hier möglich sein.

Erwerber ist schutzwürdiger als Hypothekar

Ein gutgläubiger Erwerber muss mehr Schutz genießen dürfen als der Hypothekar. Während dieser es nämlich in der Hand hat, seinen Hypothekenbrief vor Missbrauch zu verwahren, kann der gutgläubige Erwerber bei einer nicht erkennbaren Fälschung nur von der Echtheit ausgehen.

2. Ansicht - Schutzversagungstheorie

Da § 1155 BGB eine echte öffentliche Beglaubigung voraussetzt, schließen auch nicht erkennbare Fälschungen die Anwendung der Norm aus.2

Argumente für diese Ansicht

Wortlaut des § 1155 BGB

Der Wortlaut ist eindeutig. Das Gesetz fordert eine echte öffentliche Beglaubigung, nicht aber deren Schein.

Gutgläubiger Erwerb schützt nur, wenn Rechtsscheinträger legitimiert war

Hier ist auf den Verweis des § 1155 BGB auf die §§ 891 ff. BGB hinweisen. Der Gutgläubige ist wie bei einer Grundbucheintragung zu schützen. Doch auch eine gefälschte Grundbucheintragung ist keine echte Grundbucheintragung und daher als Grundlage des gutgläubigen Erwerbs ungeeignet. Dieser Grundsatz ist auf gefälschte Abtretungserklärungen zu übertragen. Daher ist ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nur dann möglich, wenn dieser durch einen vom Gesetz für geeignet erklärten Rechtsscheinträger legitimiert war. Für § 1155 BGB ist dies die ununterbrochene Reihe der öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen. Glaubt der Erwerber nur an das Vorhandensein des Rechtsscheinträgers reicht das nicht aus. Der Glaube der Echtheit allein wird nicht geschützt.

Allgemeines Risiko

Auch nach allgemeinen Regeln trägt das Risiko der Echtheit einer Urkunde derjenige, der auf die Echtheit vertraut.

Zirkulationsfähigkeit allein kein Argument

Die Erschwerung der Zirkulationsfähigkeit ist kein gewichtiges Argument für die Annahme des gutgläubigen Übergangs. Dem Ziel der Erleichterung des Hypothekenverkehrs steht die Absicht des Gesetzgebers gegenüber dem Berechtigten seine Rechte zu sichern.

3. Ansicht - Differenzierende Theorie

Differenzierung nach Fallgruppen und zwar insofern, ob die Abtretungserklärung oder die notarielle Beglaubigung gefälscht sind. Die notarielle Beglaubigung dient der besonderen Richtigkeitsgewähr der Abtretungskette3

Argumente für diese Ansicht

Doppelte Legitimation

Der Verfügende wird nicht nur durch die (gefälschte) öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung legitimiert, sondern auch durch seinen Besitz am Hypothekenbrief. Diese doppelte Legitimation muss im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerber einen gutgläubigen Erwerb möglich machen.

Hypothekar muss sich Verlust gefallen lassen

Der Hypothekar muss den Verlust seines Rechts hinnehmen, wenn er selbst veranlasst hat, dass der Brief zum Nichtberechtigten gelangte. Dies entspricht dem Veranlasserprinzip und ist auch unter dem Aspekt der sicheren Verwahrungspflicht plausibel.

  • 1. MüKoBGB/Lieder, 9. Auflage 2023, § 1155, Rn. 12; RGZ 93,41 (43 f.).
  • 2. Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Auflage 2022, § 1155, Rn.4; OLG Braunschweig vom 16.12.1982 – 1 W 58/82, OLGZ 1983, 219.
  • 3. MüKoBGB/Lieder, 9. Auflage 2023, § 1155 Rn. 11.

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