Ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage die Frist analog § 74 I 2 VwGO einzuhalten?

Überblick

Streitig ist, ob bei der Fortsetzungsfeststellungsklage das Fristerfordernis analog § 74 I 2 (z.T. i.V.m § 58 II) VwGO greift.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Frist ist analog §§ 74 I 2, 58 II VwGO einzuhalten1

Eine Frist ist analog §§ 74 I 2, 58 II VwGO einzuhalten.

Argumente für diese Ansicht

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Unterfall der Anfechtungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Unterfall der Anfechtungsklage, sodass auch konsequenterweise das Fristerfordernis analog § 74 I 2 VwGO einzuhalten ist.

Rechtssicherheit

Es soll für Fortsetzungsfeststellungsklage keine abweichende Regelung gelten, sodass dies zu höherer Rechtssicherheit führt.

Keine Besserstellung

Der Kläger würde durch Erledigung des VA faktisch besser stehen, wenn keine Frist mehr erforderlich wäre.

2. Ansicht - kein Fristerfordernis notwendig2

Es ist keine Frist einzuhalten.

Argumente für diese Ansicht

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein Unterfall der Feststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage stellt einen Unterfall der Feststellungsklage dar. Bei der Feststellungsklage ist hingegen kein Fristerfordernis vorgesehen.

Fristen dienen der Rechtssicherheit

Fristen dienen nach ihrem Sinn und Zweck der Rechtssicherheit. Bei erledigten Verwaltungsakten spielt dies jedoch keine Rolle mehr, da sie nicht in Bestandskraft erwachsen können.
Auch ist der Rechtssicherheit mit dem Institut der Verwirkung genüge getan.

  • 1. VGH Mannheim, DVBI 1998, 835 (836).
  • 2. BVerwGE 109, 203 (207); Ehlers, Jura 2001, 415 (422), Rozek, JuS 2000, 1162 (1164).

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