Ist von Art. 2 I GG die allgemeine Handlungsfreiheit geschützt, die jegliches menschliche Verhalten umfasst?
Überblick
Ist Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht zu sehen, was jegliches menschliche Verhalten schützt oder ist dieser Schutz auf einige, wenige Bereiche begrenzt?
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Meinung des umfassenden Grundrechtsschutzes1
Nach dieser Meinung ist Art. 2 I GG als Auffanggrundrecht zu sehen, welches die allgemeine Handlungsfreiheit schützt. Darunter fiele jegliches menschliches Verhalten.
Argumente für diese Ansicht
Sicherstellung des Freiheitsschutzes
Die weite Auslegung des Schutzbereiches von Art. 2 I GG ermöglicht die Lückenlosigkeit des grundrechtlichen Freiheitsschutzes. Damit ergänzt er den sachbereichsspezifischen Grundrechtsschutz der Spezialgrundrechte als Generalklausel.
Kein Persönlichkeitsbezug notwendig
Die Handlungsfreiheit lässt sich nicht auf die Frage des engeren Persönlichkeitsbereiches eingrenzen. Hier besteht schon bei der Abgrenzung, ob ein Verhalten objektiv zum engeren Persönlichkeitsbereich gehört, Probleme auf. Vielmehr muss der Schutzbereich des Art. 2 I GG weit gefasst sein, um eben die Handlungsfreiheit des Einzelnen in allen Bereichen zu gewährleisten.
2. Ansicht - Theorie des Persönlichkeitsbezugs2
Nach dieser Theorie schützt Art. 2 I GG nur die engere,persönliche Lebenssphäre. Damit sind auch nur Verhaltensweisen geschützt, die für die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen von Relevanz sind.
Argumente für diese Ansicht
Schutz jeglichen Verhaltens ist nicht Sinn der Grundrechte
Art. 2 I GG schützt nicht jegliches Verhalten des Einzelnen, sondern nur die Entfaltung der Persönlichkeit. Um den Schutzbereich des Art. 2 I GG zu eröffnen, muss die Handlung eine gesteigerte, dem Schutzgut der anderen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Entfaltung der Persönlichkeit haben. Dies resultiert schon aus der Gestaltung der Grundrechte: Einige sind hervorgehoben, da ihre Bedeutung für die gegenüber der öffentlichen Gewalt höher ist.
Verringerte Geltungskraft
Eine weite Schutzbereichsauslegung des Art. 2 I GG würde zu einer Entwertung des Grundrechtes führen. Denn dann würden auch banale Inhalte in den Schutzbereich fallen und damit das Grundrecht uferlos werden lassen. Der Geltungsbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit darf nicht so verstanden werden, dass andere Grundrechte entwertet werden.
Verringerte Klageanforderungen
Würde der Schutzbereich des Art. 2 I GG weit gefasst, würde dies dazu führen, dass nahezu jedes Verhalten des Staates zu einer Grundrechtsverletzung und damit zur Verfassungsbeschwerde führen kann. Dies ist nicht im Sinne des Grundrechtes.
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