Begründet die Leistung einer Mietkaution eine Vermögensbetreuungspflicht?

Überblick

Umstritten ist, ob die Zahlung einer Mietkaution im Rahmen eines Vermieter-Mieter-Verhältnisses zu einer Vermögensbetreuungspflicht seitens des Vermieters führt. Daran anschließend stellt sich also die Frage, ob sich der Vermieter wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar macht, wenn er die Kaution entgegen § 551 III BGB verwendet, vor allem verbraucht oder nicht anlegt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Leistung einer Mietkaution begründet keine Vermögensbetreuungspflicht1

Argumente für diese Ansicht

Sinn und Zweck der Mietkaution ist die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters – dies überwiegt das Interesse des Mieters.

Der Sinn und Zweck der Gewährung einer Mitkaution ist vor allem die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters für etwaige Ansprüche dem Mieter gegenüber, die aus dem Mietverhältnis resultieren. Dieses eigene Interesse des Vermieters überwiegt das Interesse des Mieters, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Pflicht zur fremden Vermögensfürsorge wesentlicher Inhalt des Schuldverhältnisses geworden ist.2

2. Ansicht - Die Leistung einer Mietkaution begründet eine Vermögensbetreuungspflicht.3

Argumente für diese Ansicht

Parallele zu den Berufsgruppen wie z.B. Anwälte und Notare

Es ist anerkannt, dass bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. Anwälten oder Notaren eine Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 StGB obliegen. Auch bei dem Vermieter, der eigennützig Fremdgelder verwendet, liegt ein solch treuhänderisches Verhältnis vor.4

Der Gesetzgeber hat Geldüberlassungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter als Treuhandverhältnis ausgestaltet, sodass eine Vermögensbetreuungspflicht zu bejahen ist.5

Die Argumentation der Gegenansicht lässt das gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters außer Betracht

Die Mietkaution stellt einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsinteresse des Vermieters und dem Schutzbedürfnis des Mieters dar.6

  • 1. MüKo/Dierlamm,StGB, § 266, Rn. 124, Aufl. 2.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.12.88 – 1 Ws 943/88 = NJW 89, 1171.; Bosch in JA 07, 328.; Lackner/Kühl, StGB, § 266, Rn. 12, Aufl. 28.
  • 2. MüKo/Dierlamm,StGB, § 266, Rn. 124, Aufl. 2. ; NJW 89, 1171.
  • 3. BGHSt 41, 224 (228).; Rengier, BT I, § 18, Rn. 26, Aufl. 13.
  • 4. Rengier, BT I, § 18, Rn. 26, Aufl. 13.
  • 5. BGH Urt. v. 23.08.95 – 5 StR 371/95, Ziffer 10.
  • 6. BGH Urt. v. 23.08.95 – 5 StR 371/95, Ziffer 10.

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