Begründet die Leistung einer Mietkaution eine Vermögensbetreuungspflicht?

Überblick

Umstritten ist, ob die Zahlung einer Mietkaution im Rahmen eines Vermieter-Mieter-Verhältnisses zu einer Vermögensbetreuungspflicht seitens des Vermieters führt. Daran anschließend stellt sich die Frage, ob sich der Vermieter wegen Untreue nach § 266 StGB strafbar macht, wenn er die Kaution entgegen § 551 III BGB verwendet, beispielsweise verbraucht oder nicht anlegt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Leistung einer Mietkaution begründet keine Vermögensbetreuungspflicht1

Argumente für diese Ansicht

Sinn und Zweck der Mietkaution ist die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses

Der Sinn und Zweck der Gewährung einer Mietkaution ist vor allem die Befriedigung des Sicherheitsbedürfnisses des Vermieters gegenüber dem Mieter für etwaige Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Dieses eigene Interesse des Vermieters überwiegt das Interesse des Mieters, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Pflicht zur fremden Vermögensfürsorge wesentlicher Inhalt des Schuldverhältnisses geworden ist.2

Bloße Vertragspflichtverletzung

Die Elemente der überwiegenden Fremdnützigkeit und des erheblichen Entscheidungsspielraums können für sich nicht zur Kriminalisierung einer Vertragspflichtverletzung führen.3

2. Ansicht - Die Leistung einer Mietkaution begründet eine Vermögensbetreuungspflicht.4

Argumente für diese Ansicht

Parallele zu anderen Berufsgruppen (wie z.B. Anwälte und Notare)

Es ist anerkannt, dass bestimmten Berufsgruppen, wie z.B. Anwälten und Notaren, eine Vermögensbetreuungspflicht iSd. § 266 StGB obliegt. Auch bei dem Vermieter, der eigennützig Fremdgelder verwahrt, liegt ein solch treuhänderisches Verhältnis vor.5

Gesetzgeberwille

Der Gesetzgeber hat das Geldüberlassungsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter als Treuhandverhältnis ausgestaltet, sodass eine Vermögensbetreuungspflicht zu bejahen ist.6

Gleichrangige Sicherungsinteresse des Mieters

Die Mietkaution stellt einen Ausgleich zwischen dem Sicherungsinteresse des Vermieters und dem Schutzbedürfnis des Mieters dar.7

  • 1. AK-StGB/Esser, 3. Auflage 2020, § 266 Rn. 71; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 266 Rn. 26; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.12.88 – 1 Ws 943/88 = NJW 89, 1171.; Bosch in JA 07, 328.
  • 2. Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 266 Rn. 11.
  • 3. Saliger, JA 2007, 326 (328).
  • 4. BGHSt 52, 182; BGHSt 41, 224 (228).
  • 5. BGHSt 52, 182.
  • 6. BGHSt 52, 182; BGH Urt. v. 23.08.95 – 5 StR 371/95, Ziffer 10.
  • 7. BGH Urt. v. 23.08.95 – 5 StR 371/95, Ziffer 10; Saliger, JA 2007, 326 (328).

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