Eingehungsbetrug iRd. § 263 StGB - Liegt bereits im Abschluss des Vertrages ein Vermögensschaden?
Überblick
Ein Vermögensschaden iSd. § 263 StGB liegt vor, wenn die durch die Verfügung bedingte Vermögensminderung nicht durch entsprechende Zuwächse kompensiert wird.1 Wird ein Vertrag geschlossen und erfüllt, liegt ein Vermögensschaden grds. dann vor, wenn das Opfer im Rahmen der Erfüllung des Vertrages einen Geldbetrag zahlt, um einen wertlosen Gegenstand zu erwerben (sog. Erfüllungsbetrug).2 Fraglich ist, ob nicht bereits im Abschluss des Vertrages ein Vermögensschaden liegt (sog. Eingehungsbetrug).3 Ob und unter welchen Voraussetzungen ein sog. Eingehungsbetrug anzuerkennen ist, ist umstritten.4 Zu beachten ist, dass der sog. Eingehungsbetrug mittlerweile überwiegend anerkannt wird. 5
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht
Nach Ansicht der Rechtsprechung liegt im Abschluss eines Vertrages ein vollendeter Betrug (Eingehungsbetrug).6 Die Gefahr des Vermögensverlustes muss nach den Umständen des Einzelfalles so nahe liegend und groß sein, dass nach wirtschaftlicher Betrachtung in dieser Gefährdung bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage liegt.7 Das Vermögen ist konkret gefährdet, wenn infolge des Vertragsabschlusses mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist.8
Argumente für diese Ansicht
Für die Rechtsprechung spricht, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung die konkrete Vermögensgefährdung bereits einen Vermögensschaden begründen kann. 9
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen die Rechtsprechung spricht, dass wegen der tatbestandsbegrenzenden Funktion der Schadensmerkmale der Vermögensschaden der Höhe nach grds. beziffert werden muss. 10
2. Ansicht
Nach Vertretern der Literatur ist erforderlich, dass das Opfer den Vermögenswert noch nicht real übertragen hat, ihn aber praktisch bereits endgültig ohne äquivalente wirtschaftliche Kompensation ganz oder teilweise eingebüßt hat.11 Der Täter muss eine Position erlangt haben, in der er den fraglichen Vermögenswert unmittelbar realisieren kann.12 Muss der Getäuschte durch weitere Handlungen noch auf sein Vermögen einwirken, damit es zu einem endgültigen realen Vermögensschaden kommt, liegt nur ein Versuch, also kein vollendeter (Eingehungs-)Betrug vor.13
Argumente für diese Ansicht
Für diese Ansicht spricht, dass eine schadensgleiche Gefährdung erst anzunehmen ist, wenn der endgültige Verlust sicher ist und von weiteren Handlungen des Opfers oder Täters nicht abhängt, denn ansonsten werden die Grenze zwischen Versuch und Vollendung aufgelöst. 14
Argumente gegen diese Ansicht
Gegen diese Ansicht spricht, dass nur die Feststellung gesichert sein muss, dass eine zukünftige Verlustgefahr eine schädigende konkrete wirtschaftliche Auswirkung hat und deshalb Vollendungsunrecht darstellt. 15 Sofern die Ermittlung des Schadens schwierig ist, kann dieser geschätzt werden, wenn feststeht, dass man sich in einem Bereich bewegt, in dem von einem zahlenmäßig fassbaren Schaden die Rede ist.16
- 1. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 127.
- 2. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 127.
- 3. Vgl. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 128.
- 4. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 128.
- 5. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 129.
- 6. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 209.
- 7. Vgl. BGHSt 51, 165 (177).
- 8. Vgl. BGHSt 51, 165 (177).
- 9. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 210.
- 10. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 214.
- 11. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 130.
- 12. Lenckner, JZ 1971, 320 (322).
- 13. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 130.
- 14. Joecks/Jäger, Stuko § 263 Rn. 133.
- 15. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 214.
- 16. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 214.
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