Scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 159 StGB aus, wenn die Aufforderung zu Falschaussage von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch führen konnte?
Überblick
Gemäß § 30 I StGB ist der Versuch der Anstiftung strafbar. Dies gilt ausweislich des Wortlautes allerdings nur für Anstiftungen zu einem Verbrechen. In diesem Zusammenhang sieht § 159 StGB jedoch vor, dass § 30 I StGB auch für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) oder einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) gilt, die ihrerseits eigentlich Vergehen sind. § 159 StGB erstreckt die Versuchsstrafbarkeit der Anstiftung zu einem Verbrechen in diesen Fällen ausnahmsweise auf die Anstiftung zu einem Vergehen. Dies führt jedoch zu erheblichen Wertungswidersprüchen. Der Aussagende wäre bei einer versuchten falschen uneidlichen Aussage nicht strafbar, da der Versuch schon nicht mit Strafe bedroht ist. Der Hintermann hingegen, wäre wegen versuchter Anstiftung aus §§ 159, 30 I StGB zu bestrafen. Der täterschaftliche Versuch bleibt straflos, während die im Vorfeld liegende (versuchte) Anstiftung strafbar ist. Um diese Wertungswidersprüche abzumildern, wird diskutiert, ob die Strafbarkeit nach § 159 StGB zumindest dann entfallen soll, wenn die Aufforderung falsch auszusagen, von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch führen konnte. Die Verwirklichung einer falschen Aussage folglich gar nicht möglich war.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Strafbarkeit nach § 159 StGB entfällt, wenn es von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch kommen konnte.1
Argumente für diese Ansicht
Historische Erwägungen
Früher war der Versuch der falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB mit Strafe bedroht. Somit war auch der untaugliche Versuch nach den allgemeinen Regeln generell strafbar. Der Anstifter war dann ebenfalls strafbar, und zwar aus § 48 StGB. Durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, der für § 156 StGB die Strafbarkeit des Versuchs wieder aufgehoben hat, wurde die Rechtslage entscheidend geändert. Es ist nicht einzusehen, wieso sich die Strafbarkeit des Anstifters zum untauglichen Versuch nun (wieder) aus § 159 StGB ergeben soll, nur weil § 48 StGB nicht mehr anwendbar ist. Denn noch bevor die Versuchsstrafbarkeit der falschen Versicherung an Eides Statt überhaupt eingeführt wurde (das geschah mit den Novellen von 1943/44), ergab sich die versuchte Anstiftung nicht aus § 48 StGB, sondern aus § 159 StGB direkt. Bei § 159 StGB handelte es sich um ein selbständiges Unternehmensdelikt, um eine Sondervorschrift, die auf dem Gebiet der Anstiftung den im allgemeinen straflosen Versuch als vollendete Tat mit Strafe bedrohte. Es ist jedoch nicht anzuerkennen, wieder zur Rechtslage zurückzukehren, die vor 1943 bestanden hat. § 159 StGB ist vor allem kein selbständiges Unternehmensdelikt mehr. Seine Anlehnung an § 49a StGB ergibt die Straflosigkeit der Anstiftung zum untauglichen Versuch.2
2. Ansicht - Die Strafbarkeit nach § 159 StGB entfällt nicht automatisch dadurch, dass die Aufforderung zur falschen Aussage nur zu einem untauglichen Versuch führen konnte.3
Argumente für diese Ansicht
Alles andere würde einen Widerspruch zu den bezüglich § 30 I StGB geltenden Grundsätzen darstellen.
Nach diesen Grundsätzen hängt die Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung allein davon ab, ob sich der Täter Umstände vorstellt, nach denen der Angestiftete eine vollendete Tat begeht.4
Dem Gesetzeswortlaut ist eine derartige Einschränkung, auf lediglich taugliche Versuche, nicht zu entnehmen.5
Ein wirksamer Schutz der Rechtspflege ist nur gewährleistet, wenn jeder Versuch einer Beeinflussung durch die an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens Interessierten insgesamt von vornherein unterbunden wird.6
- 1. BGHSt 24, 38.; wohl auch: Fischer, StGB, § 159, Rn. 6, Aufl. 63.
- 2. BGHSt 24, 38 (39f.).
- 3. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 159, Rn. 4, Aufl. 29.; Rengier, BT II, § 49, Rn. 65, Aufl. 16.; Lackner/Kühl, StGB, § 159, Rn. 3, Aufl. 28.
- 4. Rengier, BT II, § 49, Rn. 65, Aufl. 16.
- 5. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 159, Rn. 4, Aufl. 29.
- 6. Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, § 159, Rn. 4, Aufl. 29.
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