Scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 159 StGB aus, wenn die Aufforderung zu Falschaussage von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch führen konnte?

Überblick

Gemäß § 30 I StGB ist die versuchte Anstiftung grundsätzlich nur dann strafbar, wenn sich die Anstiftung auf ein Verbrechen bezieht. Die Delikte der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) und der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) sind hingegen Vergehen. Dennoch ordnet § 159 StGB an, dass § 30 I StGB auf diese Delikte entsprechende Anwendung findet. Die Strafbarkeit der versuchten Anstiftung wird damit ausnahmsweise auf bestimmte Vergehen erstreckt.

Dies führt zu erheblichen Wertungsproblemen. Der zur Falschaussage aufgeforderte Täter bleibt bei einem bloßen Versuch der falschen uneidlichen Aussage straflos, da der Versuch des § 153 StGB nicht unter Strafe steht. Der Hintermann macht sich dagegen bereits wegen versuchter Anstiftung nach §§ 159, 30 I StGB strafbar. Damit wird die Teilnahmehandlung weiter bestraft als die eigentliche Haupttat.

Zur Vermeidung dieses Wertungswiderspruchs ist umstritten, ob die Strafbarkeit nach § 159 StGB jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Aufforderung von vornherein lediglich zu einem untauglichen Versuch der Falschaussage führen konnte und die Verwirklichung einer strafbaren Haupttat somit ausgeschlossen war.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Strafbarkeit nach § 159 StGB entfällt, wenn es von vornherein nur zu einem untauglichen Versuch kommen konnte.1

Argumente für diese Ansicht

Historische Erwägungen

Die Aufhebung der Versuchsstrafbarkeit des § 156 StGB durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz spricht gegen eine Bestrafung des Anstifters zum untauglichen Versuch über § 159 StGB. Der Gesetzgeber hat bewusst die Strafbarkeit des täterschaftlichen Versuchs beseitigt. Es wäre widersprüchlich, denselben Sachverhalt über die versuchte Anstiftung dennoch unter Strafe zu stellen. Zudem wird § 159 StGB heute nicht mehr als selbständiges Unternehmensdelikt verstanden, sondern lehnt sich an die Grundsätze der versuchten Anstiftung nach § 30 StGB an.2

2. Ansicht - Die Strafbarkeit nach § 159 StGB entfällt nicht automatisch dadurch, dass die Aufforderung zur falschen Aussage nur zu einem untauglichen Versuch führen konnte.3

Argumente für diese Ansicht

Alles andere würde einen Widerspruch zu den bezüglich § 30 I StGB geltenden Grundsätzen darstellen.

Nach diesen Grundsätzen hängt die Strafbarkeit wegen versuchter Anstiftung allein davon ab, ob sich der Täter Umstände vorstellte, nach denen der Angestiftete eine vollendete Tat begeht.4

Dem Gesetzeswortlaut ist eine derartige Einschränkung, auf lediglich taugliche Versuche, nicht zu entnehmen.5

Ein wirksamer Schutz der Rechtspflege ist nur gewährleistet, wenn jeder Versuch einer Beeinflussung durch die an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens Interessierten insgesamt von vornherein unterbunden wird.6

  • 1. BGHSt 24, 38.; wohl auch: Fischer, StGB, § 159, Rn. 6, Aufl. 63.
  • 2. BGHSt 24, 38 (39f.).
  • 3. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 159 Rn. 4; Rengier, BT II, 24. Auflage 2023, § 49 Rn. 65; Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage 2018, § 159 Rn. 3.
  • 4. Rengier, BT II, 24. Auflage 2023, § 49 Rn. 65.
  • 5. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 159 Rn. 4.
  • 6. Schönke/Schröder/Bosch/Schittenhelm, StGB, 30. Auflage 2019, § 159 Rn. 4.

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