Ist das Gericht an normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften gebunden?

Überblick

Ist das Gericht an normenkonkretisierende Verwaltungsvorschriften gebunden oder handelt es sich hierbei um Vorschriften, die keine Außenwirkung entfalten und damit keine Bindung für das Gericht haben?

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Antizipierte Sachverständigengutachten1

Nach dieser Ansicht handelt es sich bei normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften um antizipierte Sachverständigengutachten, die keine Außenwirkung entfalten.

Argumente für diese Ansicht

Verstoß gegen die Gewaltenteilung

Die Auslegung von Gesetzen obliegt den Gerichten, dies kann nicht durch Verwaltungsvorschriften unterlaufen werden. Im übrigen ist fraglich, ob es verfassungsrechtlich zulässig ist, Verwaltungsvorschriften eine unmittelbare Außenwirkung zuzuerkennen. Eine Bindungswirkung für das Gericht kann schon aufgrund der Gewaltenteilung nicht zugelassen werden.

Originäres Administrativrecht

Der Verwaltung steht eine originäre Rechtsetzungskompetenz zu, auch sie darf von Verwaltungsvorschriften abweichen, wenn ein Ausnahmefall vorliegt. Das Gericht hat im Streitfall zu prüfen, ob die Behörde die Verwaltungsvorschrift korrekt ausgelegt und angewendet hat. Insofern kann von einer unmittelbaren Bindung des Gerichts nicht ausgegangen werden.

2. Ansicht - Eingeschränkte Bindungswirkung2

Nach dieser Ansicht haben Verwaltungsvorschriften unmittelbare Aussenwirkung und sind für Gerichte bindend.

Argumente für diese Ansicht

Beurteilungsspielraum

Besteht ein Beurteilungsspielraum ist nicht nur die Einzelentscheidung der Behörde als solches, sondern auch die generelle Regelung der Verwaltung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Insbesondere bei Regelungen betreffen nur den Bereich des Umwelt- und technischen Sicherheitsrechts.

Neuester Stand

Eine Bindungswirkung ergibt sich dann, wenn die im Gesetz getroffenen Wertungen beachtet wurden, die Verwaltungsvorschrift in einem sorgfältigen Verfahren unter Einbeziehung der herrschenden wissenschaftlichen und technischen Standards erfolgt sein.

  • 1. I. Ipsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.Auflage 2012, Rn. 155 ff.
  • 2. BVerwGE 72, 300 (320); BVerfGE 80, 257 (265).

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