Inwiefern stellt die Benutzung eines Legitimationspapiers durch einen Nichtberechtigten Betrug iSd. § 263 StGB dar?
Überblick
Unproblematisch ist ein Betrug anzunehmen, wenn das Legitimationspapier (z.B. ein Sparbuch) von einem Nichtberechtigten benutzt wird und sich der Bankangestellte über die Berechtigung irrt. Dann unterliegt dieser unstreitig einer positiven, falschen Vorstellung. Umstritten ist hingegen die Konstruktion, in der sich der Bankangestellte über die Berechtigung des Inhabers gar keine Gedanken macht und sich auch nicht durch zB eine Befragung o.ä. der Berechtigung versichert. Kann eine Täuschung und mithin ein Betrug denn überhaupt vorliegen, wenn der Angestellte an den Inhaber des Legitimationspapiers auszahlt? Reicht in diesem Fall eventuell ein sachgedankliches Mitbewusstsein des Bankangestellten aus, um einen Irrtum zu erregen?1
Die Auffassungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Der Bankangestellte unterliegt sehr wohl einem Irrtum.2
Argumente für diese Ansicht
Der Bankangestellte wird sich grundsätzlich Gedanken über die Berechtigung des Inhabers machen.
Diese Annahme folgt schon daraus, dass der Schuldner (die Bank) nicht in jedem Fall von seiner/ihrer Verbindlichkeit befreit wird. Wäre dies der Fall, könnte unterstellt werden, dass sich der Bankangestellte keine Vorstellungen über die Berechtigung des Inhabers macht. Denn die Überprüfung der Berechtigung würde obsolet werden, würde der/die Schuldner/in so oder so durch Leistung befreit werden. Allerdings wird heute angenommen, dass der Schuldner schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlenden Berechtigung von seiner Verbindlichkeit nicht befreit wird – die Legitimationswirkung nach § 808 BGB in diesem Fall also entfällt. Daraus folgt, dass sich der Schuldner wohl Gedanken über die Berechtigung machen wird und somit ein Irrtum iSd § 263 StGB möglich ist.3
Argumente gegen diese Ansicht
Es ist zweifelhaft auf den Wegfall der Legitimationswirkung des § 808 BGB abzustellen, da es nur in seltenen Fällen zu einer Haftung kommt.4
2. Ansicht - Der Bankangestellte unterliegt keinem Irrtum, sodass der Nichtberechtigte sich nicht wegen Betruges nach § 263 StGB strafbar macht.5
Argumente für diese Ansicht
Der Bankangestellte macht sich grundsätzlich keinerlei Vorstellungen über die Berechtigung des Inhabers.
Da die Schuldnerin (die Bank) nur bei grob fahrlässiger Verkennung besonderer Umstände durch die Leistung an den Inhaber nicht befreit wird, hat der Bankangestellte im Normalfall keinen Anlass, sich über die Berechtigung des Inhabers Gedanken zu machen, was indiziert, dass er sich auch nicht in einem entsprechenden Irrtum befindet.6
- 1. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 48.
- 2. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 48.
- 3. Schönke/Schröder/Perron, StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 48; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage 2022, § 808 Rn. 4.
- 4. BGHZ 28, 368.
- 5. RG 26, 154; Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis/Saliger, Wirtschaftsstrafrecht, § 263 Rn. 97.
- 6. LK-StGB/Tiedemann, 12. Auflage 2012, § 263 Rn. 88.
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