Regelt § 160 StGB ausschließlich einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft?

Überblick

Es besteht Einigkeit darüber, dass § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage) die Lücke schließen soll, die dadurch entsteht, dass es sich bei den §§ 153 ff. StGB um eigenhändige Delikte handelt. Denn nur der persönlich Aussagende kann die Tatbestände der §§ 153 ff. StGB täterschaftlich verwirklichen kann. Mithin ist eine täterschaftliche Teilnahme in Form einer Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft nicht möglich. Es verbleibt lediglich die Möglichkeit der Beihilfe oder Anstiftung. Die Lücke, die vor allem im Bereich der mittelbaren Täterschaft entsteht, soll durch § 160 StGB geschlossen werden. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei § 160 StGB ausschließlich um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft handelt. Dieser Streit wird vor allem dann relevant, wenn der Hintermann einen vermeintlich Gutgläubigen zu einer falschen Aussage bestimmt; der Hintermann also nicht bemerkt, dass der Aussagende bösgläubig ist und gerade bewusst falsch aussagt. Die Bestrafung des Hintermannes aus den §§ 153 (154), 26 StGB würde in einem solchen Fall daran scheitern, dass sich der Vorsatz nicht auf eine vorsätzliche Falschaussage des Aussagenden bezieht. Ob der Hintermann dann aber aus § 160 StGB zu bestrafen ist, hängt davon ab, ob man darin einen normierten Spezialfall der mittelbaren Täterschaft sieht, oder nicht. Eine mittelbare Täterschaft wäre de facto schon deshalb nicht möglich, weil der Aussagende aufgrund seiner Bösgläubigkeit nicht als doloses Werkzeug benutzt werden kann.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

§ 160 StGB stellt einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft dar. Daher scheidet eine Bestrafung aus, wenn der Aussagende entgegen der Vorstellung des Hintermannes bösgläubig ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach § 160 I Var. 3, II StGB bleibt davon indessen unberührt.1

Argumente für diese Ansicht

Nach den allgemeinen dogmatischen Grundsätzen liegt lediglich ein strafbarer Versuch vor

Die Bewertung des Verhaltens des Hintermannes als Tatvollendung scheitert daran, dass der Aussagende in subjektiver Hinsicht mehr tut, als er tun soll, weil er - statt gutgläubig - vorsätzlich falsch aussagt oder schwört. Es fehlt damit die Verwirklichung des objektiven Tatbestandsmerkmals des Verleitens.2

Für eine Ablehnung der Vollendung spricht bereits die Dogmatik

Während § 26 StGB von einem Bestimmen spricht, dass sich stets auf eine vorsätzliche Haupttat stützt, bezieht sich das in § 160 StGB geforderte Verleiten allein auf unvorsätzliche Falschaussagen.3 Liegt eine solche nicht vor, kommt nur noch die Versuchsstrafbarkeit in Betracht.

Der Vollendungserfolg ist dem Hintermann täterschaftlich nicht zuzurechnen

Die Verleitung iSd. § 160 StGB erfordert in Zusammenschau mit § 25 StGB täterschaftliches Handeln. Der Täter will ein gutgläubiges Werkzeug in Form der Irrtumsherrschaft benutzen. Sein Beherrschungsversuch ist allerdings erfolglos. Der Aussagende handelt also eigenverantwortlich. Allein dieser ist als Vorsatztäter für die Gefährdung der staatlichen Rechtspflege verantwortlich. Der sich irrende Hintermann verliert damit die normative Verantwortung. Der Vollendungserfolg ist ihm täterschaftlich nicht zuzurechnen.4

2. Ansicht

Bei § 160 StGB handelt es sich nicht um einen Spezialfall der mittelbaren Täterschaft. Daraus folgt, dass der Hintermann auch dann nach § 160 StGB zu bestrafen ist, wenn er fälschlicherweise von der Gutgläubigkeit des Aussagenden ausgeht.5

Argumente für diese Ansicht

Dem Tatbestand, der ein „Verleiten“ vorsieht, ist die ausschließliche Ausrichtung auf Fälle der mittelbaren Täterschaft nicht zu entnehmen

Zur Aussage verleitet bereits derjenige, der die Beweisperson durch beliebige Mittel dazu bestimmt, falsch auszusagen.6

Das Verhalten des Hintermannes ist auch bei einem Irrtum über die Gutgläubigkeit des Aussagenden nicht weniger strafwürdig

Maßgeblich ist, dass es im Ergebnis zu einer Falschaussage kommt und dadurch die Rechtspflege gefährdet wird. Der Täter des § 160 StGB will zwar eine unbewusst falsche Aussage herbeiführen. Sein Tun ist dabei aber nicht weniger strafwürdig, weil entgegen seiner Vorstellung der Aussagende nicht gutgläubig ist; denn auch bei dieser Sachlage tritt der vom Hintermann gewollte, die Rechtspflege gefährdende Erfolg ein.7

  • 1. Kretschmer, Jura 2003, 535 (537 f.); Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Auflage 2021, § 17 Rn. 770; Geppert, Jura 2002, 173 (180).
  • 2. Wessels/Hettinger/Engländer, BT I, 45. Auflage 2021, § 17 Rn. 770.
  • 3. Kretschmer, Jura 2003, 535 (538); Geppert, Jura 2002, 173 (180).
  • 4. Kretschmer, Jura 2003, 535 (538).
  • 5. BGHSt 21, 116; Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 49 Rn. 56 f.
  • 6. Rengier, BT II, 22. Auflage 2021, § 49 Rn. 57.
  • 7. BGHSt 21, 116 (118).

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