Problematik des mehraktigen Geschehens beim Rücktritt vom Versuch, § 24 I StGB
Überblick
Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch iSd. § 24 I StGB ist ausgeschlossen, wenn ein sog. fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Denn die im Gesetz beschriebenen Rücktrittsvoraussetzungen setzen voraus, dass der Täter es überhaupt für möglich hält, die Tat vollenden zu können.1
Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn aus der Sicht des Täters die zum Zweck der Tatbegehung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und er erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht oder nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann.2
Zudem macht das Merkmal „weitere Ausführungen der Tat“ deutlich, dass das es sich bei dem durch den Versuch eingeleiteten Geschehen und dem, von dem der Täter Abstand nimmt, um dieselbe Tat handeln muss.
Konstellationen, in denen der erste Versuch fehlschlägt, der Täter dies erkennt und dann entweder direkt auf weitere ihm mögliche Ausführungsakte verzichtet oder einen zweiten Versuch unternimmt, von dem er dann wirksam zurücktritt, sind umstritten.3 Der Täter kann Strafbefreiung nicht von einem abgeschlossenen, vergangenen Versuchsgeschehen erlangen, indem er später von einem weiteren Versuch absieht.
Es stellt sich somit die Frage, wonach sich die Einheitlichkeit des Versuchsgeschehens richtet, insb. bei mehraktigen Geschehensabläufen.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Einzelaktstheorie - eigene Versuchsstrafbarkeit jedes Einzelakts
Nach der Einzelaktstheorie ist das Tatgeschehen getrennt zu betrachten. Daraus folgt, dass jede erfolgsgeeignete Handlung aus Tätersicht einen eigenständigen Versuch begründet.4
Ein Fehlschlag liegt nach der Einzelaktstheorie dann vor, wenn es dem Täter nicht gelingt, den Deliktserfolg auf die von ihm für möglich gehaltene Art und Weise herbeizuführen und dies auch erkennt. 5
Begründet wird die Theorie damit, dass andernfalls die Möglichkeit zum Rücktritt vom Zufall und davon abhängen würden, wie viele Möglichkeiten der Erfolgsherbeiführung der Täter in seinen Tatplan einbezogen hat und welche weiteren Tatmittel ihm in der konkreten Situation zur Verfügung stehen. Schlussendlich kann der Täter das bereits geschaffene Risiko nicht mehr beseitigen und auch das bereits abgeschlossene Versuchsgeschehen nicht mehr beeinflussen.6
Argumente gegen diese Ansicht
Einheitlicher Lebensvorgang wird auseinandergerissen
Gegen die Einzelaktstheorie spricht, dass sie zu einer künstlichen Aufsplitterung einheitlicher Geschehensabläufe in viele Versuchseinheiten führt. Der Täter, der sein fortbestehendes Handlungsziel weiterverfolgt, durchläuft nicht jeweils eine neue Phase der Entschlussbildung und des unmittelbaren Ansetzens, sondern führt den bereits begonnenen Versuch lediglich weiter.7
Zudem kann eine Handlung nicht generell mit einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne gleichgesetzt werden, denn strafrechtlich relevante Geschehensabläufe sind häufig mehraktig.8
Extremes Einschränken der Rücktrittsmöglichkeit, was aus Gründen des Opferschutzes unbillig erscheint
Auch im Hinblick auf den Opferschutz kann die Einzelaktstheorie nicht überzeugen. Auch wenn es keine Garantie dafür gibt, dass der Täter am Ende auf die Weiterführung seiner Tat verzichtet, läuft es den Interessen des Opfers zuwider, dem Täter von vorneherein den Anreiz zu nehmen, auf die weitere Tatausführung zu verzichten.9
2. Gesamtbetrachtungslehre - Versuchstat als dynamisches Gesamtgeschehen
Die Gesamtbetrachtungslehre fußt auf dem Gedanken, dass mehrere Versuchshandlungen Teil eines einheitlichen Geschehens, also derselben Tat sind.10 Danach ist die Sicht des Täters nach der Vornahme der letzten Ausführungshandlung entscheidend dafür, ob ein Rücktritt wegen Fehlschlags des Versuchs ausgeschlossen ist.11 Sofern sich die weitere Versuchshandlung als natürliche Fortsetzung des ursprünglichen Tatvorsatzes darstellt und nicht als neuer Tatentschluss, handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang im Sinne des § 24 I 1 StGB und ist mithin als einheitlicher Versuch zu behandeln.12
EDie Gesamtbetrachtungslehre ist eng mit der Lehre vom Rücktrittshorizont verknüpft. Danach beurteilt sich die Frage des Fehlschlags aus der Perspektive des Zeitpunkts nach der letzten Ausführungshandlung. Das bedeutet, ein Versuch ist erst dann als fehlgeschlagen anzusehen, wenn der Täter nach seinem Rücktrittshorizont die Tat nicht ohne wesentliche zeitliche oder räumliche Zäsur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zur Vollendung führen kann.13
Argumente für diese Ansicht
Opferschutz
Für die Gesamtbetrachtungslehre spricht, dass damit den Interessen des Opfers angemessen Rechnung getragen wird. Denn dem Täter wird (im Falle noch nicht geschaffener Vollendungsmöglichkeit) der Anreiz geschaffen, Straffreiheit zu erlangen, sofern dieser von weiteren Ausführungshandlungen absieht.14
Sinn und Zweck des Rücktritts
Auch der Sinn und Zweck des Rücktritts wird von der Gesamtbetrachtungslehre berücksichtigt. Demjenigen, der sein ursprüngliches Ziel aufgibt und eine „honorierfähige Umkehrleistung“ erbringt, muss das Rücktrittsprivileg zugutekommen.15
- 1. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 52.
- 2. Wessels/Beulke/Satzger, 54., neu überarbeitete Aufl. 2025, § 17 Rn. 1014.
- 3. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 41.
- 4. Wessels/Beulke/Satzger, 54., neu überarbeitete Aufl. 2025, § 17 Rn. 1019.
- 5. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 58.
- 6. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 59.
- 7. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 46.
- 8. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 60.
- 9. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 60.
- 10. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 46.
- 11. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 61.
- 12. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 46; Wessels/Beulke/Satzger, 54., neu überarbeitete Aufl. 2025, § 17 Rn. 1022.
- 13. Rengier, StR AT, 16. Aufl. 2024, § 37 Rn. 49.
- 14. MüKo-StGB/Hoffmann-Holland, 5. Aufl. 2024, § 24 Rn. 61.
- 15. BeckOK-StGB/Cornelius, 66. Ed. 2025, § 24 Rn. 20.
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