Fallen aus Löschtätigkeiten resultierende Zerstörungsfolgen unter die (teilweise) Zerstörung durch Brandlegung iSd. § 306 I StGB?

Überblick

Umstritten ist, ob die durch Löscharbeiten oder automatisierte Löschanlagen hervorgerufenen Beschädigungen nach den Kriterien der objektiven Zurechnung auch unter die Tatalternative der (teilweisen) Zerstörung durch Brandlegung fallen. Zerstörung durch Brandlegung bedeutet Zerstörung durch einen Brand sowie durch eine versuchte Inbrandsetzung, bei dem das Brandmittel den Zerstörungserfolg herbeiführt. So kann der tatbestandliche Erfolg auch durch Brandwirkungen mittelbar herbeigeführt werden. Fraglich ist nun, ob durch Löschtätigkeiten hervorgerufene Zerstörungen zu den Wirkungen des Brandes zählen.


Folgen und Auswirkungen des Meinungstreites

1. Ansicht - Auch die durch Löschtätigkeiten hervorgerufenen Zerstörungen zählen zu den Wirkungen des Brandes und zur (teilweisen) Zerstörung durch Brandlegung.1

Argumente für diese Ansicht

Die (teilweise) Zerstörung des Tatobjekts ist in diesem Fall objektiv und kausal auf die Brandlegungshandlung zurückzuführen.2

Der erforderliche Gefahrrealisierungszusammenhang liegt auch bei Schädigungen vor, die erst durch Löschmittel eintreten.3

2. Ansicht - Aus Löschtätigkeiten resultierende Zerstörungen sind nicht unter die (teilweise) Zerstörung durch Brandlegung iSd. § 306 I StGB zu subsumieren.4

Argumente für diese Ansicht

Fehlende Zurechenbarkeit

Die Schäden durch Löschung sind zwar durch die Brandlegung verursacht und von dem Täter auch regelmäßig vorausgesehen, aber ihm nicht zurechenbar.5

Spezifische Gefährlichkeit des Tatmittels Feuer fehlt

Es fehlt an der spezifischen Gefahr des Feuers, welche die §§ 306 ff. StGB gerade sanktionieren. Eine Zerstörung durch Brandlegung kann nur vorliegen, wenn der Taterfolg auch durch das Feuer eingetreten ist. Sonst entfällt der tragende Grund, weshalb die §§ 306 ff. StGB einen höheren Strafrahmen aufweisen als zB die §§ 305 ff. StGB.6

  • 1. Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 306 Rn. 17; StV 2001, 576.
  • 2. Folgt aus: Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB, 30. Auflage 2019, § 306 Rn. 17.
  • 3. Wrage, JuS 2003, 985 (985).
  • 4. NStZ 2003, 433.
  • 5. LK-StGB/Valerius, 13. Auflage 2020, § 306 Rn. 65.
  • 6. NStZ 2003, 433.

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