Ist der bestimmungsgemäße Verbrauch der Sache durch einen Unbefugten als Sachbeschädigung iSd. § 303 I StGB zu verstehen?

Überblick

Umstritten, ist, ob der bestimmungsgemäße Verbrauch der Sache durch einen nichtberechtigten Dritten als Sachbeschädigung zu qualifizieren ist. Oder ob dieser Verbrauch – z.B. der Verzehr von Lebensmitteln – nur einen Unterfall der Nutzungsentziehung darstellt. Diese ist neben der Sachentziehung als reine Brauchbarkeitsminderung einzuordnen und mangels körperlicher Einwirkung auf die Sache und mithin mangels Beschädigung straflos.1


Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache stellt keine Beschädigung oder Zerstörung dar und ist mithin als straflose Nutzungsentziehung zu qualifizieren.2

Argumente für diese Ansicht

In diesen Fällen handelt es sich lediglich um die Realisierung einer in der Sache selbst angelegten Gebrauchsmöglichkeit.3

2. Ansicht - Der bestimmungsgemäße Verbrauch einer Sache stellt eine Sachbeschädigung nach § 303 I StGB dar und ist nicht unter die straflose Nutzungsentziehung zu subsumieren.4

Zu beachten ist allerdings: Liegt in der Handlung selbst eine Zueignung oder Bereicherung, so ist das tatbestandliche Zueignungs- bzw. Bereicherungsdelikt erfüllt. Erfolgt der bestimmungsgemäße Verbrauch nach der Zueignung/Bereicherung, so handelt es sich um eine mitbestrafte Nachtat.5

Argumente für diese Ansicht

Es liegt denklogisch eine Substanzverletzung vor

Beispielsweise der Verzehr von Nahrungsmitteln führt unabhängig von ihrer Zweckbestimmung zu einer Substanzverletzung und damit zu einer Sachbeschädigung.6

Aus der Sicht des Opfers handelt es sich bei dem Verbrauch auch um eine Zerstörung.7

  • 1. AK/Popp, StGB, 3. Auflage 2020, § 303 Rn. 8.
  • 2. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13; Fischer, StGB, 69. Auflage 2022, § 303 Rn. 12a; NStZ 2004, 687.
  • 3. Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Auflage 2019, § 303 Rn. 13.
  • 4. Schroeder, JuS 2004, 312 mwN.
  • 5. NStZ-RR 1998, 294.
  • 6. Kindhäuser, LPK-StGB, 6. Auflage, § 303 Rn. 27.
  • 7. Ladiges, JuS 2018, 657 (660).

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