Persönlicher Schadenseinschlag (§ 263 StGB)

Überblick

Ein Vermögensschaden iSd. § 263 StGB wird grundsätzlich nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung bestimmt.1 Maßgeblich ist, ob das Vermögen des Getäuschten infolge der Verfügung insgesamt gemindert ist. Entscheidend ist dabei ein objektiver wirtschaftlicher Vergleich von Leistung und Gegenleistung.2

Sind Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich gleichwertig, liegt daher grundsätzlich kein Vermögensschaden vor. Nach heute herrschender Auffassung kann jedoch ausnahmsweise auch bei objektiver Gleichwertigkeit ein Vermögensschaden anzunehmen sein.3

Dies ist nach der Lehre vom persönlichen Schadenseinschlag der Fall, wenn die erhaltene Leistung für den Getäuschten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse oder Bedürfnisse wirtschaftlich keinen gleichwertigen Nutzen besitzt. Anerkannt sind insbesondere drei Fallgruppen.4

Fallgruppen:

1. Fehlende Verwendbarkeit der Leistung

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Getäuschte die erhaltene Leistung entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht sinnvoll zu den vertraglich vorausgesetzten Zwecken verwenden kann.5 Maßgeblich ist dabei die Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Getäuschten.6

Beispiele:

  • Verkauf eines Lexikons an völlig ungebildete Personen,7

  • Verkauf einer Fachzeitschrift an fachfremde Laien,8

  • erschlichene Bestellung ungeeigneter Lehrmittel für eine Grundschule,9

  • durch Täuschung herbeigeführte Buchclubmitgliedschaft bei Personen ohne entsprechendes Interesse,10

  • täuschungsbedingter Erwerb einer Waschmaschine trotz bereits vorhandener neuwertiger Maschine.11

Kein Vermögensschaden liegt dagegen vor, wenn die Leistung für den getäuschten zumindest teilweise sinnvoll nutzbar ist oder seinem Interesse entspricht.12

2. Zwang zu weiteren vermögensschädigenden Maßnahmen

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Getäuschte durch die eingegangene Verpflichtung zu weiteren wirtschaftlich nachteiligen Maßnahmen gezwungen wird.13

Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Getäuschte zur Finanzierung eines Geschäfts ein besonders hoch verzinstes Darlehen oder andere Vermögensgegenstände unter Wert veräußern muss.14

3. Gefährdung der wirtschaftlichen Lebensführung

Ein Vermögensschaden liegt schließlich vor, wenn der Getäuschte infolge der eingegangenen Verpflichtung nicht mehr über ausreichende Mittel zur angemessenen Lebensführung verfügt.15

Erfasst sind insbesondere Fälle, in denen die Verpflichtung dazu führt, dass dem Betroffenen nur noch Mittel zur Befreiung elementarer Bedürfnisse verbleiben oder bestehende Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können.16

Darunter fallen auch Konstellationen, in denen Personen ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingehen.17

  • 1. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 181.
  • 2. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 179.
  • 3. Vgl. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 201.
  • 4. BGHSt 16, 321; Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 202.
  • 5. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 202.
  • 6. BGHSt 23, 300, 301.
  • 7. OLG Köln, NJW 1976, 1222.
  • 8. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 204.
  • 9. OLG Stuttgart, NJW 1980, 1177.
  • 10. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 204.
  • 11. Vgl. BGHSt 22, 88.
  • 12. Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 203.
  • 13. BGHSt 16, 321; Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 202.
  • 14. BGHSt 16, 321, 328.
  • 15. BGHSt 16, 321; Rengier, StrafR BT I, § 13 Rn. 202.
  • 16. BGHSt 16, 321, 328 f.
  • 17. BayObLG, NJW 1973, 633.

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