Kann der Einsatz von Schusswaffen im Rahmen des § 127 I 1 StPO gerechtfertigt sein?

Überblick

Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass im Rahmen der vorläufigen Festnahme nach § 127 I 1 StPO alle Mittel gestattet sind, die zwangsläufig mit der Festnahme verbunden sind, so z.B. auch leichte körperliche Misshandlungen nach § 223 StGB. Umstritten ist aber, ob auch schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen oder gar Lebensgefährdungen von § 127 I 1 StPO gedeckt sind. Im Mittelpunkt der Diskussion steht vor allem der Einsatz von Schusswaffen, um den vermeintlichen Täter von der Flucht abzuhalten.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht

Über leichte körperliche Misshandlungen hinaus, die mit der Festnahme zwangsläufig verbunden sind, sind schwerer wiegende Beeinträchtigungen von Leib und Leben nicht gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig von der Schwere der Tat, auf welcher der Täter frisch betroffen wird.1

Argumente für diese Ansicht

Missachtung rechtsstaatlicher Grenzen

Wenn man weitergehende Beeinträchtigungen von Leib und Leben im Rahmen des § 127 I 1 StPO als gerechtfertigt erachtet, würde man damit rechtsstaatliche Grenzen, die das Reichsgericht jahrzehntelang eingehalten hat, einreißen.2

Umgehung des § 32 StGB

Andernfalls würde man die insbesondere bei Privatpersonen beachtlichen Voraussetzungen des § 32 StGB (bei Dauergefahr diejenigen des § 34 StGB) unterlaufen.3

Staatliches Gewaltmonopol wird durchbrochen

Eine derartig enge Auslegung der einzusetzenden Mittel im Rahmen des § 127 I 1 StPO ist bereits deshalb zwingend erforderlich, weil die Norm eine ausdrückliche Durchbrechung des sonst geltenden staatlichen Gewaltmonopols ausnahmsweise zulässt.4 Daher sind allenfalls Warnschüsse legitim.

2. Ansicht

Ausnahmsweise können auch z.B. direkte Schüsse auf den flüchtigen Täter gerechtfertigt sein.5

Argumente für diese Ansicht

Schwere der Straftat

Es ist davon auszugehen, dass für das angemessene Verhältnis, in dem das angewendete Mittel zum Festnahmezweck stehen soll, auch die Schwere der vom Täter verübten Rechtsgutsverletzung von ausschlaggebender Bedeutung ist. Daher ist die Durchbrechung des Grundsatzes, dass das Recht zur vorläufigen Festnahme die Abgabe von Schüssen durch Private auf einen fliehenden Täter nicht gestattet, denkbar. 6

  • 1. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 269; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Auflage 2019, vor §§ 32 ff Rn. 81/82; Löwe-Rosenberg/Gärtner, StPO, 27. Auflage 2019, § 127 Rn. 46.
  • 2. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 269.
  • 3. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 269.
  • 4. Vgl. LK/Rönnau, StGB, 13. Auflage 2019, vor § 32 Rn. 270 mwN.
  • 5. BGH bei Pfeifer in NStZ 1981, 93 (94); KK/Glaser, StPO, 9. Auflage 2023, § 127 Rn. 28.
  • 6. BGH bei Pfeifer in NStZ 1981, 93 (94).

Lass dir das Thema Kann der Einsatz von Schusswaffen im Rahmen des § 127 I 1 StPO gerechtfertigt sein? noch mal ausführlich erklären auf Jura Online!


Zurück zu allen Streitständen


Karrierestart

Wie finde ich das passende Praktikum, die passende Anwaltsstation oder den passenden Nebenjob im Referendariat? Ausgeschrieben Jobs & Karriere Events & Arbeitgeber

Der Semesterplaner, den wir uns im Studium gewünscht hätten:

Der perfekte Semesterplaner Mehr dazu

Unsere Inhalte als Downloads:

Mehr dazu

3.000 Euro Stipendium

Zur Anmeldung

Event-Kalender

Aktuelle Events für Jurastudenten und Referendare in Deutschland!
Was hat Kliemt Arbeitsrecht als Arbeitgeber zu bieten
Das könnte Dich auch interessieren
Überblick Fraglich ist, ob auch ein Verhalten bzw. das Sichentfernen, das nicht im Willen des Tät…
Überblick Angenommen eine Sache liegt in einem verschlossenen Raum und der Veräußerer oder Verpfä…
Überblick Der Tatbestand der Untreue nach § 266 I StGB enthält zwei voneinander zu trennende Tatb…
Überblick Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer nach §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB Nacherfüllun…
Was Osborne Clarke als Arbeitgeber zu bieten hat