Wird der Tatbestand des § 252 StGB auch erfüllt, wenn der Besitz nicht durch den Dieb oder den Räuber, sondern durch einen anderen verteidigt wird?

Überblick

Unproblematisch ist derjenige Täter im Sinne des § 252 StGB, wer an der Vortat (also dem Diebstahl oder dem Raub) beteiligt ist und seinen Besitz verteidigen will. Weiterhin steht fest, dass generell nur Täter sein kann, wer an der Vortat beteiligt ist.1
Das heißt, dass derjenige, der die Beute mit Nötigung nur verteidigt, allein aus § 240 StGB und nicht auch aus § 252 StGB zu bestrafen ist, soweit er nicht an der Haupttat beteiligt gewesen ist.2
In diesem Zusammenhang wird darum gestritten, ob aber der Dieb oder der Räuber § 252 StGB erfüllt, wenn nicht er, sondern nach Absprache der andere, bisher nicht beteiligte Dritte durch die Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel die Beute und somit den Besitz daran verteidigt.

Die Auffassungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Verteidigungshandlungen des Dritten werden dem Dieb (bzw. dem Räuber) dann als eigene zugerechnet, wenn der Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel durch den Dritten abgesprochen war.3

Argumente für diese Ansicht

Der Dieb/Räuber ist insoweit Mittäter der Verteidigungshandlung.

Durch § 25 II StGB erfolgt die Zurechnung mittäterschaftlich verwirklichter objektiver Tatbestandsmerkmale.4

Der räuberische Diebstahl ist kein eigenhändiges Delikt.

Es ist mithin also nicht erforderlich, dass die Nötigung allein durch den Täter der Vortat begangen wird. Es genügt, wenn er nur täterschaftlich daran beteiligt ist.5

2. Ansicht - Die Verteidigungshandlung des an der Vortat nicht täterschaftlich Beteiligten wird dem Dieb (Räuber) nicht mittäterschaftlich zugerechnet.6

Argumente für diese Ansicht

Ein Gehilfenbeitrag (des vorher unbeteiligten bzw. nicht täterschaftlich beteiligten Dritten) kann dem Dieb (Räuber) generell nicht mittäterschaftlich zugerechnet werden.

Eine Zurechnung kann nur über die Konstruktion der mittelbaren Täterschaft statt finden. So z.B. durch die Rechtsfigur des dolosen Werkzeuges. In diesem Zusammenhang kann die spontane Hilfe eines Dritten kaum als Handeln eines Werkzeuges begriffen werden.7

  • 1. NK/Kindhäuser, StGB, § 252, Rn. 24, Aufl. 3.
  • 2. Schönke/Schhröder/Eser/Bosch, StGB, § 252, Rn. 11, Aufl. 29.
  • 3. Rengier, BT I, § 10, Rn. 20, Aufl. 13.; NK/Kindhäuser, StGB, § 252, Rn. 25, Aufl. 3.; Schönke/Schhröder/Eser/Bosch, StGB, § 252, Rn. 11, Aufl. 29.
  • 4. Rengier, BT I, § 10, Rn. 20, Aufl. 13.
  • 5. NK/Kindhäuser, StGB, § 252, Rn. 25, Aufl. 3.
  • 6. LK/Vogel, StGB, § 252, Rn. 71, Aufl. 12.
  • 7. LK/Vogel, StGB, § 252, Rn. 71, Aufl. 12.

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