Welcher Rechtsschutz ist gegen die Vollstreckung einschlägig, wenn es Einwendungen gegen den Grund-Verwaltungsakt gibt?
Überblick
Gibt es Einwendungen gegen den Grund-Verwaltungsakt, wird der Streit um die Frage welcher Rechtsschutz gegen die Vollstreckung einschlägig ist, relevant. Eine Meinung erklärt die Feststellungsklage für anwendbar, eine andere Meinung wiederum möchte lediglich eine Anfechtungsklage oder eine vorbeugende Unterlassungsklage für anwendbar erklären, eine dritte Meinung sieht nur die Verpflichtungsklage für einschlägig.
Die Meinungen und ihre Argumente
1. Ansicht - Feststellungsklage1
Nach dieser Ansicht kommt nur eine Feststellungsklage in Betracht, da die Vollstreckung aus dem Grund-Verwaltungsakt unzulässig ist.
Argumente für diese Ansicht
Nichtbestehen der Forderung
Die aus dem Grund-Verwaltungsakt im Wege der Vollstreckung geltend gemachte Forderung hat keinen Bestand mehr oder ist nicht mehr durchsetzbar. Daher kommt nur die Feststellungsklage auf eben diese Tatsache in Betracht.
2. Ansicht - Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme2
Nach dieser Meinung ist die Klage gegen die Vollstreckungsmaßnahme als Rechtsschutz zu sehen. Entweder ist eine Anfechtungsklage gegen den Grund-Verwaltungsakt einzureichen oder aber eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Vollstreckung.
Argumente für diese Ansicht
Rechtmäßigkeit ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung
Die Rechtmäßigkeit des Grund-Verwaltungsaktes ist grundsätzlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Vollstreckung. Demnach kann auch nur gegen den Grund-Verwaltungsakt in Form einer Anfechtungsklage als Rechtsschutz gesehen werden.
3. Ansicht - Isolierte Verpflichtungsklage auf Unzulässigkeitserklärung3
Nach dieser Meinung ist eine isolierte Verpflichtungsklage auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung einzureichen.
Argumente für diese Ansicht
Subisdarität
Die Feststellungsklage ist gem. § 43 II VwGO subsidär. Demnach kann nur eine isolierte Verpflichtungsklage eingereicht werden.
4. Ansicht - Kombinierte Verpflichtungsklage auf Aufhebung4
Nach dieser Ansicht kommt nur eine kombinierte Verpflichtungsklage auf Aufhebung des Leistungsbescheides in Betracht.
Argumente für diese Ansicht
Verfahrensökonomie
Im Falle der bereits stattgefundenen Vollstreckung ist eine Verpflichtungsklage mit einem Annexantrag auf Felgenbeseitigung der Vollstreckung analog § 113 I 2 VwGO oder nach § 113 IV VwGO einzureichen. Im Falle der drohenden Vollstreckung eine Verpflichtungsklage mit Sicherungsanordnung nach § 123 VwGO. Dies entspricht der Verfahrensökonomie und dem effektiven Rechtsschutz.
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