Setzt das Unrechtsbewusstsein im Rahmen des § 17 StGB stets die Kenntnis der Sanktionierbarkeit voraus?

Überblick

Nach § 17 StGB handelt ein Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und dieser Irrtum darüber hinaus unvermeidbar war. Dem Täter muss also das Unrechtsbewusstsein fehlen. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB scheidet demnach dann aus, wenn dem Täter bewusst war, dass er Unrecht tut.
Es besteht Einigkeit darüber, dass das Unrechtsbewusstsein jedenfalls dann besteht, wenn der Täter sein Verhalten für sanktionierbar hält. Fraglich ist jedoch, ob dies zwingend erforderlich ist, um das Unrechtsbewusstsein zu begründen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Kenntnis der Sanktionierbarkeit ist nicht zwingend erforderlich.1

Der Täter muss nur wissen, dass das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt, bzw. verboten ist.2

Argumente für diese Ansicht

Der entscheidende Bezugspunkt liegt in der Kenntnis eines rechtlichen Verbots

Der entscheidende Bezugspunkt liegt in der Kenntnis eines rechtlichen Verbots, dass sich auch aus den Normen des Zivil- und Verwaltungsrechts ergeben kann. Dabei muss sich das Unrechtsbewusstsein allerdings auf die spezifische Rechtsgutsverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen.3

2. Ansicht - Das Unrechtsbewusstsein setzt immer auch die Kenntnis der Sanktionierbarkeit voraus.4

Argumente für diese Ansicht

Vernachlässigung des Unterschieds zwischen der Kenntnis der Korrigierbarkeit einer Handlung einerseits und der Sanktionierbarkeit andererseits.

  • 1. BGHSt 4, 97 (101); Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 31 Rn. 5.
  • 2. BGHSt 2, 194 (196).
  • 3. Rengier, AT, 13. Auflage 2017, § 31 Rn. 5.
  • 4. NK/Neumann, StGB, 4. Auflage 2013, § 17 Rn. 17 ff.; MüKo/Joecks, StGB, 3. Auflage 2017, § 17 Rn. 14 ff.

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