Setzt das Unrechtsbewusstsein im Rahmen des § 17 StGB stets die Kenntnis der Sanktionierbarkeit voraus?

Überblick

Nach § 17 StGB handelt der Täter ohne Schuld, wenn ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun und dieser Irrtum darüber hinaus unvermeidbar war. Dem Täter muss also das Unrechtsbewusstsein fehlen, sprich, die Einsicht, Unrecht zu tun. Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB scheidet also bereits dann aus, wenn der Täter Unrechtsbewusstsein hatte.
Es besteht Einigkeit, dass das Unrechtsbewusstsein jedenfalls dann besteht, wenn der Täter sein Verhalten für sanktionierbar hält. Fraglich ist jedoch, ob dies zwingend erforderlich ist, um das Unrechtsbewusstsein zu begründen.

Die Ansichten und ihre Argumente

1. Ansicht - Die Kenntnis der Sanktionierbarkeit ist nicht zwingend erforderlich.1

Der Täter muss nur wissen, dass das, was er tut, rechtlich nicht erlaubt, sondern verboten ist.2

Argumente für diese Ansicht

Der entscheidende Bezugspunkt liegt in der Kenntnis eines rechtlichen Verbots.

Der entscheidende Bezugspunkt liegt in der Kenntnis eines rechtlichen Verbots, dass auch sich aus den Normen des Zivil- und Verwaltungsrechts ergeben kann. Dabei muss sich das Unrechtsbewusstsein allerdings auf die spezifische Rechtsgutsverletzung des in Betracht kommenden Tatbestandes beziehen.3

2. Ansicht - Das Unrechtsbewusstsein setzt immer auch die Kenntnis der Sanktionierbarkeit voraus.4

Argumente für diese Ansicht

Vernachlässigung des Unterschieds zwischen der Kenntnis der Korrigierbarkeit einer Handlung einerseits und der Sanktionierbarkeit andererseits.

  • 1. BGHSt 4, 97 (101).; Rengier, AT, § 31, Rn. 5, Aufl. 7.
  • 2. BGHSt 2, 194 (196).
  • 3. Rengier, AT, § 31, Rn. 5, Aufl. 7.
  • 4. NK/Neumann, StGB, § 17, Rn. 20ff., Aufl. 4.; MüKo/Joecks, StGB, § 17, Rn. 14ff., Aufl. 2.

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