Muss die Straftat bei § 127 StPO tatsächlich begangen worden sein?
Überblick
Die Vorschrift des § 127 I 1 StPO gewährt jedem Bürger ein Recht zur vorläufigen Festnahme und dient dabei allein dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung. Demnach ist jeder Bürger befugt, jemanden vorläufig festzunehmen, soweit er auf frischer Tat betroffen wird. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob der Täter die Tat tatsächlich begangen haben muss oder, ob auch ein dringender Tatverdacht ausreicht, der sich hinterher als falsch herausstellt. Letzteres liegt vor, wenn der Festnehmende aufgrund der äußeren Umstände und bei pflichtgemäßer Prüfung von einer Straftat ausgehen durfte bzw. keine vernünftigen Zweifel dagegensprechen.
Die Ansichten und ihre Argumente
1. Ansicht - Die Straftat muss tatsächlich begangen worden sein.1
Der Festnehmende unterliegt insoweit ggf. einem Erlaubnistatbestandsirrtum.
Argumente für diese Ansicht
Wortlaut der Norm
§ 127 I 1 StPO spricht ohne Einschränkung von einer „Tat“. Nach dem natürlichen Sprachverständnis setzt dies voraus, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde. Ein bloßer Tatverdacht lässt sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen.2
Systematischer Vergleich zu § 127 II StPO
Auch aus einem systematischen Vergleich mit dem behördlichen Festnahmerecht nach § 127 II StPO folgt, dass die Tat im Rahmen des § 127 I 1 StPO tatsächlich begangen worden sein muss, da der Abs. 2 als Grundlage der Festnahme ausdrücklich einen dringenden Tatverdacht iSd. § 112 I StPO ausreichen lässt.3 (Zum Verständnis: § 127 II StPO verweist auf den Haftbefehl und konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft bei Gefahr im Verzug und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Haftbefehls (§ 112 StPO) den Beschuldigten festnehmen darf. Eine Voraussetzung des Haftbefehls ist entsprechend dem Gesetzeswortlaut ein dringender Tatverdacht). Andernfalls wäre Abs. 2 obsolet und seine Beschränkung auf Staatsanwälte und Polizeibeamte würde leer laufen.4
Duldungspflicht des Festgehaltenen
Dem zu Unrecht Verdächtigten kann nicht zugemutet werden, eine irrtümliche Festnahme lediglich deshalb hinzunehmen, weil diese gegenüber dem Festnehmenden gerechtfertigt ist.5 Eine solche Sichtweise würde dem Unschuldigen das Notwehrrecht gegen einen Eingriff in seine persönliche Freiheit nehmen und ihm eine Duldungspflicht gegenüber privaten Freiheitsbeschränkungen auferlegen.6
Kein unzumutbares Strafbarkeitsrisiko des Festnehmenden
Dem gutgläubig eingreifenden Bürger droht auch kein unzumutbares Strafbarkeitsrisiko, da insoweit noch ein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht kommen kann.7
2. Ansicht - Auch der dringende Tatverdacht einer Straftat genügt.
Demnach muss die Tat nicht tatsächlich begangen worden sein.8
Argumente für diese Ansicht
Prozessualer Charakter des § 127 StPO
Dafür, dass für das Festnahmerecht des § 127 I 1 StPO bereits dringender Tatverdacht ausreicht, spricht bereits der prozessuale Charakter der Norm. Vorläufige strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen können zwangsläufig nur an einen (dringenden) Tatverdacht anknüpfen, weil zum Zeitpunkt des Eingriffs hinsichtlich der Täterschaft noch keine absolute Gewissheit bestehen kann.9 Es wäre daher bedenklich die Frage der Rechtmäßigkeit solange offen zu lassen, bis der Festgenommene rechtskräftig verurteilt wird.
Die Privatperson agiert stellvertretend für den Staat
Es leuchtet nicht ein, wieso die stellvertretend für die Obrigkeit handelnde Privatperson schlechter gestellt werden soll, als das Strafverfolgungsorgan.10
Aufklärung des Sachverhalts könnte sonst vereitelt werden
In der Regel ist es der Verdächtige, der den Schlüssel zur Aufklärung des Tatgeschehens in der Hand hat.11
- 1. Kaspar, AT, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 333 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 127 Rn. 4; Krey/Esser, AT, 7. Auflage 2022, § 16 Rn. 646.
- 2. Kaspar, AT, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 334; Krey/Esser, AT, 7. Auflage 2022, § 16 Rn. 646.
- 3. Kaspar, AT, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 334.
- 4. Krey/Esser, AT, 7. Auflage 2022, § 16 Rn. 647.
- 5. Kaspar, AT, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 334.
- 6. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage 2023, § 127 Rn. 4.
- 7. Kaspar, AT, 4. Auflage 2023, § 5 Rn. 334.
- 8. Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 22 Rn. 10; BGH NJW 1981, 745.
- 9. Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 22 Rn. 10.
- 10. Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 22 Rn. 10.
- 11. Rengier, AT, 13. Auflage 2021, § 22 Rn. 10.
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