Wann erfolgt die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens?

Überblick

Verkehrszeichen stellen Allgemeinverfügungen dar und müssen dem Betroffenen bekanntgegeben werden, um Rechtswirkungen entfalten zu können.

Umstritten ist, wann diese Bekanntgabe erfolgt. Fraglich ist insbesondere, nicht nur in Hausarbeiten, ob bereits die Aufstellung des Verkehrszeichens für die Bekanntgabe ausreicht oder ob der Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehmen bzw. zumindest in dessen Wirkungsbereich gelangen muss.

Die Meinungen und ihre Argumente

1. Ansicht - Bekanntgabe bei erstmaligem Herannahen1

Nach dieser Ansicht erfolgt die Bekanntgabe eines Verkehrszeichen erst dann, wenn der Verkehrsteilnehmer erstmalig in dessen Wirkungsbereich gelangt.

Argumente für diese Ansicht

Keine tatsächliche Wahrnehmung erforderlich

Das Verkehrszeichen muss vom Verkehrsteilnehmer nicht tatsächlich wahrgenommen worden sein. Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss Verkehrszeichen beachten und grundsätzlich mit deren Regelungsgehalt rechnen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist somit nicht notwendig. Andernfalls könnte sich jeder Verkehrsteilnehmer stets darauf berufen, das Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben.

Besonderheiten der Allgemeinverfügung

Adressat des Verkehrszeichens ist der jeweilige Verkehrsteilnehmer. Aufgrund dieser Form der Massenbekanntgabe können keine strengeren Anforderungen gestellt werden als bei der Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts. Andernfalls würde die Bekanntgabe von Verkehrszeichen erheblich erschwert.

Unterscheidung zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit

Mit der Aufstellung des Verkehrszeichens tritt dessen äußere Wirksamkeit ein. Die innere Wirksamkeit gegenüber dem einzelne Verkehrsteilnehmer entsteht jedoch erst, wenn dieser in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens eintritt und die Möglichkeit hat, dieses wahrzunehmen.

2. Ansicht - Bekanntgabe bereit mit Aufstellung des Verkehrszeichens2

Nach dieser Ansicht erfolgt die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens schon bei dessen Aufstellung.

Argumente für diese Ansicht

Vorrang der straßenverkehrsrechtlichen Sonderregelungen

Für Verkehrszeichen gelten die speziellen Regelungen der StVO. Dementsprechend richtet sich die Bekanntgabe nicht nach den allgemeinen Vorschriften des VwVfG. Insbesondere die §§ 39,45 IV StVO enthalten eine besondere Form der öffentlichen Bekanntmachung.

Aufstellung genügt für die Rechtswirkung

Ist ein Verkehrszeichen so aufgestellt, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer es bei Beachtung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, entfaltet es seine Rechtswirkungen gegenüber allen von seiner Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmern. Ob das Verkehrszeichen im Einzelfall tatsächlich wahrgenommen wird, ist unerheblich.

  • 1. Bitter/Konow, NJW 2001, 1386.
  • 2. BGH NJW 1970, 1126; BVerwG NJW 1997,1021.

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